Das opt-in/opt-out-Verfahren bei der elektronischen Patientenakte (ePA) beschreibt die Grundregel, nach der entschieden wird, ob ein GKV-Versicherter automatisch eine ePA erhält oder aktiv zustimmen muss. Beim opt-in-Modell muss der Patient die ePA ausdrücklich beantragen, beim opt-out-Modell wird sie automatisch angelegt, sofern der Versicherte nicht widerspricht.

Bedeutung für Ärzte

Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und dem KHVVG wurde in Deutschland ab 2025 auf das opt-out-Modell umgestellt. Das bedeutet für Praxen: Nahezu alle gesetzlich versicherten Patienten kommen mit einer bereits bestehenden ePA in die Praxis. Ärzte müssen prüfen, ob Zugriffsberechtigung erteilt wurde, und können ohne explizite Freigabe keine Daten einsehen. Im Jahr 2024 hatten nach Angaben der Krankenkassen nur rund 1,5 Millionen Versicherte aktiv eine ePA angelegt; durch das opt-out-Modell steigt diese Zahl auf über 70 Millionen potenzielle Nutzer. Ärzteversichert weist darauf hin, dass mit dem gestiegenen Datenvolumen auch das Risiko für Datenpannen und damit verbundene Haftungsfragen zunimmt.

Abgrenzung

Opt-in und opt-out sind reine Aktivierungsmodelle für die Anlage der ePA. Sie sind klar zu trennen vom Berechtigungsmanagement, das nach der Anlage die konkrete Zugriffssteuerung für einzelne Leistungserbringer und Dokumente regelt. Ein opt-out des Patienten löscht oder sperrt keine bereits freigegebenen Daten; es verhindert nur die Weiteranlage neuer Daten.

Beispiel

Eine Patientin erhält 2025 automatisch eine ePA bei ihrer Krankenkasse angelegt. Sie widerspricht nicht, aber sie erteilt zunächst keiner Arztpraxis aktiv eine Zugriffsberechtigung. Ihr Hausarzt kann die akte sehen, jedoch erst nach persönlicher Freigabe durch die Patientin per App oder an der Rezeption auf die Inhalte zugreifen.

Quellen

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