Der Erbschaftsteuer-Freibetrag ist der Betrag, den Erben oder Beschenkte vom Wert des erhaltenen Vermögens abziehen dürfen, bevor die Erbschaftsteuer auf den verbleibenden Restbetrag erhoben wird. Er hängt vom Verwandtschaftsgrad ab und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte verfügen häufig über größere Vermögen, bestehend aus Praxiswert, Immobilien, Wertpapierdepots und Lebensversicherungen. Bei der Übertragung auf Kinder oder Ehegatten kommen die gesetzlichen Freibeträge zum Tragen: Ehegatte 500.000 Euro, Kinder je 400.000 Euro, Enkel je 200.000 Euro, entferntere Verwandte nur 20.000 Euro. Durch gezielte Schenkungen alle zehn Jahre können Ärzte erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Ärzteversichert empfiehlt, die Nachlassplanung frühzeitig mit einem Steuerberater oder Notar zu gestalten, um Freibeträge optimal auszuschöpfen.

Abgrenzung

Der persönliche Freibetrag ist vom Betriebsvermögensfreibetrag zu unterscheiden, der bei der Übergabe einer Arztpraxis als Betriebsvermögen zusätzlich gelten kann. Dieser setzt voraus, dass das Unternehmen fortgeführt wird und die gesetzlichen Behaltefristen eingehalten werden. Damit können weitere Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über den persönlichen Freibetrag hinausgehen.

Praxisbeispiel

Ein Arzt möchte seiner Tochter im Alter von 45 Jahren schrittweise Vermögen übertragen. Er schenkt ihr zunächst 400.000 Euro in Form von Fondsanteilen. Zehn Jahre später, wenn der Freibetrag erneut gilt, überträgt er weitere 400.000 Euro. Der gesamte übertragene Betrag von 800.000 Euro bleibt vollständig steuerfrei.

Quellen

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 16, Stand 2024.
  • Bundesfinanzministerium: Freibeträge und Steuersätze bei Erbschaft, 2024.
  • Steuerberaterkammer: Merkblatt Erbschaftsteuerplanung, 2023.

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