Der Erbschaftsteuer-Freibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem ein Erbe oder Beschenkter Vermögen steuerfrei erhalten kann, ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer entrichten zu müssen. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und ist in § 16 ErbStG geregelt.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte verfügen häufig über überdurchschnittliches Vermögen in Form von Praxiswerten, Immobilien, Depots und Versorgungsansprüchen. Daher ist die Kenntnis der Freibeträge zentral für die Nachlassplanung. Die wichtigsten Freibeträge im Überblick: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 Euro, Kinder je 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro und Eltern bei der Erbschaft 100.000 Euro. Geschwister, Nichten und Neffen erhalten nur 20.000 Euro. Da diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, empfiehlt sich eine frühzeitige Schenkungsstrategie: Wer einem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro schenkt, kann über 20 Jahre bis zu 800.000 Euro steuerfrei übertragen. Ärzteversichert begleitet Mediziner bei der Abstimmung von Versicherungslösungen und Schenkungsplanung.
Abgrenzung
Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist zu unterscheiden vom Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, der Ehegatten zusätzlich 256.000 Euro und Kindern je nach Alter bis zu 52.000 Euro gewährt. Auch der sachliche Freibetrag für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) ist separat zu berücksichtigen, da er an Bedingungen wie Lohnsummenklauseln geknüpft ist.
Beispiel
Ein Allgemeinmediziner verstirbt und hinterlässt seinem Sohn eine Praxis mit einem Verkehrswert von 350.000 Euro sowie Sparvermögen von 80.000 Euro. Der Sohn kann den persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen, sodass der Gesamtnachlass von 430.000 Euro nur in Höhe von 30.000 Euro der Erbschaftsteuer unterliegt.
Quellen
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