Erbschaftsteuer im Kontext der Arztpraxis bezeichnet die steuerliche Belastung, die entsteht, wenn eine Praxis als Bestandteil eines Nachlasses vererbt oder im Vorgriff auf den Erbfall übertragen wird. Aufgrund besonderer Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen kann die tatsächliche Steuerlast deutlich unter dem Nominalwert liegen.

Bedeutung für Ärzte

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht für Betriebsvermögen in §§ 13a und 13b eine Regelverschonung von 85 Prozent vor, wenn der Erbe den Betrieb fünf Jahre fortführt und die Lohnsumme nicht unterschreitet. Alternativ greift auf Antrag eine Optionsverschonung von 100 Prozent bei siebenjähriger Fortführung. Eine Einzelarztpraxis mit einem steuerlichen Buchwert von 200.000 Euro kann damit weitgehend steuerfrei übergehen. Allerdings muss die kassenärztliche Zulassung auf den Nachfolger übertragen werden, was Genehmigungen des Zulassungsausschusses erfordert. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Praxisversicherungen im Übergangsfall nahtlos auf den Erben übergehen sollten.

Abgrenzung

Die Erbschaftsteuer auf eine Praxis ist von der Erbschaftsteuer auf Privatvermögen zu unterscheiden. Während Privatvermögen ohne Verschonung nach dem Verkehrswert besteuert wird, gelten für Betriebsvermögen eigene Bewertungsvorschriften nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Beim Praxiskauf durch einen fremden Nachfolger entsteht stattdessen Grunderwerbsteuer auf den Grundstücksanteil.

Beispiel

Eine Internistin überträgt ihre Praxis im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn, der ebenfalls Arzt ist. Der Praxiswert beträgt 480.000 Euro. Durch die Optionsverschonung entfällt die gesamte Erbschaftsteuer, sofern der Sohn die Praxis sieben Jahre weiterführt und die Lohnsumme hält.

Quellen

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