Erbschaftsteuer im Praxisbetrieb beschreibt die steuerliche Behandlung einer Arztpraxis als Betriebsvermögen im Erbfall, wobei der steuerpflichtige Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder dem Substanzwertverfahren ermittelt wird. Hierbei sind sowohl materielle Werte wie Geräte und Einrichtung als auch immaterielle Werte wie Patientenstamm und Goodwill zu berücksichtigen.
Bedeutung für Ärzte
Der Praxiswert einer niedergelassenen Arztpraxis setzt sich aus dem Substanzwert (Geräte, Inventar, Vorräte) und dem ideellen Wert (Patientenstamm, Reputation) zusammen. Nach der Praxisbewertungsmethode der KBV errechnet sich der ideelle Wert als Mehrfaches des Jahresumsatzes, typischerweise 25 bis 40 Prozent des Nettoumsatzes der letzten drei Jahre. Bei einem Jahresumsatz von 400.000 Euro könnte der ideelle Wert 100.000 bis 160.000 Euro betragen. Da dieser Wert im Erbfall steuerlich relevant wird, sollten Ärzte frühzeitig eine Praxisbewertung durchführen. Ärzteversichert unterstützt bei der Planung praxisrelevanter Absicherungen für den Übergangsfall.
Abgrenzung
Die erbschaftsteuerliche Bewertung des Praxisbetriebs ist von der einkommensteuerlichen Behandlung beim Praxisverkauf zu unterscheiden. Beim Verkauf entsteht ein Veräußerungsgewinn, der der Einkommensteuer unterliegt und unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden kann (§ 18 Abs. 3 EStG). Im Erbfall hingegen gilt die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei Betriebsvermögen durch die Verschonungsregelungen bevorzugt behandelt wird.
Beispiel
Ein Hausarzt verstirbt plötzlich und hinterlässt seiner Tochter eine Einzelpraxis. Der Substanzwert beträgt 80.000 Euro, der ideelle Wert 120.000 Euro, insgesamt also 200.000 Euro. Da die Tochter keine Ärztin ist und die Praxis nicht fortführen kann, entfällt die Verschonung. Es fällt Erbschaftsteuer auf den vollen Betriebswert an, von dem jedoch der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro abzuziehen ist.
Quellen
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