Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung, die in Deutschland durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt wird. Sie wird auf den Wert des übertragenen Reinvermögens erhoben, nachdem persönliche Freibeträge und etwaige Schulden abgezogen wurden.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte gehören zu den Berufsgruppen mit vergleichsweise hohem Privatvermögen: Praxiswerte, Immobilien, Versorgungsansprüche und Kapitalanlagen können im Erbfall Steuern in erheblicher Höhe auslösen. Die Steuersätze reichen je nach Steuerklasse und Wert von 7 bis 50 Prozent. In der günstigsten Steuerklasse I (Kinder, Ehegatten) liegt der Steuersatz für Beträge über 26 Millionen Euro bei 30 Prozent. Für einen durchschnittlichen Arzthaushalt mit einem steuerpflichtigen Nachlass von 300.000 Euro über dem Freibetrag eines Kindes würde bei Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 Prozent anfallen, also 33.000 Euro Erbschaftsteuer. Ärzteversichert empfiehlt, die Nachfolgeplanung frühzeitig mit Steuerberatern und Versicherungsexperten abzustimmen.
Abgrenzung
Die Erbschaftsteuer ist von der Einkommensteuer zu unterscheiden: Geerbte Vermögensgegenstände sind einkommensteuerfrei, laufende Erträge aus dem Erbgut (z.B. Mieteinnahmen) unterliegen jedoch weiterhin der Einkommensteuer. Auch die Schenkungsteuer ist kein eigenständiges Gesetz, sondern im selben ErbStG geregelt und funktioniert nach denselben Grundsätzen.
Beispiel
Eine Ärztin erbt nach dem Tod ihres Vaters ein Depot von 600.000 Euro und eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro. Nach Abzug ihres Freibetrags von 400.000 Euro sind 600.000 Euro steuerpflichtig. Bei Steuerklasse I und einem Steuersatz von 15 Prozent ergibt sich eine Erbschaftsteuer von 90.000 Euro.
Quellen
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