Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die der Staat auf den Wert von Vermögenserwerben durch Erbfall oder Schenkung erhebt. Sie richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben sowie den gesetzlichen Freibeträgen und Steuerklassen (I bis III).

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die Erbschaftsteuer in zwei Szenarien besonders relevant: bei der Weitergabe einer Arztpraxis als Betriebsvermögen an Nachkommen und bei der privaten Vermögensnachfolge. Bei der Praxisübergabe greifen spezielle Verschonungsregelungen nach ErbStG, sofern das Betriebsvermögen fortgeführt und die Lohnsummenregelung eingehalten wird. Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten und Kinder, was die niedrigsten Steuersätze von 7 bis 30 Prozent bedeutet. Ärzteversichert empfiehlt, bereits ab Praxismitte über eine strukturierte Nachfolgeplanung nachzudenken, um steuerliche Belastungen der Erben zu minimieren.

Abgrenzung

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer unterliegen demselben Gesetz (ErbStG) und denselben Freibeträgen, unterscheiden sich jedoch im Entstehungszeitpunkt: Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall (Tod), Schenkungsteuer mit dem Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten. Beide Steuerarten sind nicht mit der Einkommensteuer auf laufende Gewinne zu verwechseln.

Praxisbeispiel

Ein Arzt hinterlässt seiner Tochter eine Praxis mit einem Verkehrswert von 600.000 Euro und ein privates Depot im Wert von 300.000 Euro. Nach Abzug des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro verbleiben 500.000 Euro steuerpflichtig. Auf den Praxisanteil können jedoch Betriebsvermögensverschonungen angewendet werden, die die effektive Steuerbelastung erheblich senken.

Quellen

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Stand 2024.
  • Bundesfinanzministerium: Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2024.
  • Bundesärztekammer: Praxisübergabe und Steuerrecht, 2023.

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