Die Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bezeichnet die behördliche Genehmigung, die einem nicht niedergelassenen Arzt, in der Regel einem Krankenhausarzt oder Hochschullehrer, erlaubt, ambulante Leistungen für gesetzlich Versicherte zu erbringen und mit der KV abzurechnen. Sie wird vom Zulassungsausschuss der KV erteilt, wenn ein Bedarf besteht, der durch zugelassene Vertragsärzte nicht gedeckt werden kann.
Bedeutung für Ärzte
Die Ermächtigung ist für Fachärzte in seltenen Spezialgebieten ein häufig genutztes Instrument. Ein Universitätsprofessor für Neuroradiologie kann eine Ermächtigung erhalten, wenn in seinem Bezirk kein niedergelassener Neuroradiologe praktiziert. Die Vergütung richtet sich nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wie bei Vertragsärzten, ist jedoch auf den genehmigten Umfang begrenzt. Wichtig für den Versicherungsschutz: Die Berufshaftpflicht des Krankenhausträgers deckt im Regelfall nur stationäre Leistungen ab. Für ermächtigte ambulante Tätigkeiten benötigen Ärzte eine eigene Berufshaftpflicht. Ärzteversichert klärt, welcher Schutz für ermächtigte Ärzte notwendig ist.
Abgrenzung
Die Ermächtigung ist von der Zulassung als Vertragsarzt zu unterscheiden: Zugelassene Ärzte haben eine unbefristete Vollzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, während die Ermächtigung zeitlich begrenzt und auf bestimmte Leistungen beschränkt ist. Auch von der angestellten Tätigkeit in einem MVZ oder einer Praxis unterscheidet sich die Ermächtigung: Sie begründet kein Angestelltenverhältnis.
Beispiel
Ein leitender Oberarzt für pädiatrische Rheumatologie an einem Universitätsklinikum erhält eine Ermächtigung zur Behandlung von Kindern mit rheumatischen Erkrankungen, da im Umkreis kein niedergelassener Spezialist verfügbar ist. Er darf maximal 50 Fälle pro Quartal abrechnen.
Quellen
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