Die Ermächtigung im Sinne der kassenärztlichen Versorgung bezeichnet die von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilte Genehmigung, die einem nicht niedergelassenen Arzt, typischerweise einem Krankenhausarzt oder Hochschullehrer, erlaubt, in einem definierten Umfang ambulant GKV-Patienten zu behandeln und gegenüber der KV abzurechnen.
Bedeutung für Ärzte
Die Ermächtigung ist für Krankenhausärzte relevant, die seltene Spezialleistungen erbringen, für die im ambulanten Sektor keine ausreichende Versorgung besteht. Sie wird durch den Zulassungsausschuss erteilt und ist auf bestimmte Leistungen, Patientengruppen oder einen regionalen Bedarf beschränkt. Ermächtigte Ärzte rechnen über die KV ab, unterliegen aber nicht dem vollen Vertragsarztrecht. Ärzteversichert weist darauf hin, dass ermächtigte Ärzte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung benötigen, die die ambulante Tätigkeit ausdrücklich einschließt, da der Klinikversicherungsschutz oft nur für stationäre Eingriffe gilt.
Abgrenzung
Die Ermächtigung unterscheidet sich von der Zulassung (Niederlassung als Vertragsarzt), die einen Kassensitz erfordert und eine dauerhafte ambulante Versorgung ermöglicht. Zudem gibt es die institutionelle Ermächtigung (z. B. für Hochschulambulanzen), bei der nicht der einzelne Arzt, sondern die Einrichtung ermächtigt wird.
Praxisbeispiel
Ein Neurochirurg an einer Uniklinik erhält eine persönliche Ermächtigung, weil im Einzugsgebiet kein niedergelassener Neurochirurg die spezifische Nachsorge von Hirntumorpatienten ambulant anbieten kann. Er behandelt die Patienten in der Krankenhaus-Ambulanz und rechnet die erbrachten Leistungen über die KV ab.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Vertragsarztrecht, Ermächtigungsrecht, 2024.
- Sozialgesetzbuch V, § 116 SGB V: Ermächtigung von Ärzten.
- KV Nordrhein: Informationen zur Beantragung einer Ermächtigung, 2023.
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