Der Erschwerniszuschlag bezeichnet im ärztlichen Gebührenrecht die Möglichkeit, einen erhöhten Steigerungsfaktor gegenüber dem Regelfall anzusetzen, wenn besondere Umstände die Leistungserbringung erheblich erschwert haben. In der GOÄ ist der Regelfaktor 2,3, doch kann bei Erschwernis auf bis zu 3,5 gesteigert werden; in Ausnahmefällen darüber hinaus, wenn dies individuell begründet wird.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die nach GOÄ abrechnen (Privatpatienten, Beihilfeempfänger), dürfen bei erschwerter Durchführung einer Leistung den Faktor erhöhen. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Adipositas, schlechte Venenverhältnisse oder unkooperative Patienten. Die Erhöhung muss in der Rechnung schriftlich und nachvollziehbar begründet werden, da die private Krankenversicherung sonst kürzen kann. Fehlt die Begründung, gilt automatisch der Regelfaktor 2,3. Eine Studie des PKV-Verbandes zeigt, dass rund 15 Prozent aller Beanstandungen auf unzureichend begründete Überschreitungen des Schwellenwerts zurückgehen. Ärzteversichert rät, Erstattungsablehnungen im Kontext der GOÄ-Abrechnung nicht unwidersprochen hinzunehmen.

Abgrenzung

Der Erschwerniszuschlag im Sinne eines erhöhten Faktors ist zu unterscheiden von eigenständigen Zuschlagspositionen der GOÄ, etwa für Notfall- oder Nachtleistungen (z.B. GOÄ-Nr. 55, 56), die als separate Gebührenpositionen neben der Grundleistung berechnet werden. Auch mit dem Analogzuschlag für nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen ist er nicht zu verwechseln.

Beispiel

Ein Chirurg operiert einen stark adipösen Patienten (BMI 42). Die Präparation dauert wegen des Fettgewebes doppelt so lange wie bei einem Normalpatienten. Der Arzt setzt statt Faktor 2,3 den Faktor 3,5 an und erläutert in der Rechnung die erheblich erschwerte Sicht und Zugangsbedingungen.

Quellen

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