Die Erstvisite bezeichnet den ersten persönlichen Arztbesuch beim stationär aufgenommenen Patienten am Aufnahmetag oder am ersten vollen Behandlungstag und bildet in der GOÄ-Abrechnung für Privatpatienten eine eigenständige Leistungsposition. Sie umfasst die erste eingehende Untersuchung des Patienten, Anamnese, Befunddokumentation und Behandlungsplanung.

Bedeutung für Ärzte

In der stationären Behandlung von Privatpatienten und Beihilfeempfängern erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Visite ist in GOÄ-Nummer 45 (Besuch und Visite, regulär) und GOÄ-Nummer 46 (Visite bei mehr als 8 Patienten, je Patient) geregelt. Die Erstvisite ist gebührenrechtlich höher bewertet als Folgevisiten, da der erste Kontakt einen deutlich höheren Aufwand für Anamnese und Untersuchung erfordert. Eine korrekte Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnung: Datum, Uhrzeit, Inhalt der Visite und Identität des visitierenden Arztes müssen festgehalten werden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass korrekte Visitendokumentation auch für die Berufshaftpflicht relevant ist.

Abgrenzung

Die Erstvisite ist von der Folgevisite zu unterscheiden: Folgevisiten haben einen geringeren Zeitaufwand und werden nach GOÄ-Nummer 45 mit niedrigerem Faktor oder über pauschale Krankenhausleistungen abgerechnet. Im DRG-System für GKV-Patienten werden Visiten nicht als Einzelleistung vergütet, sondern sind in der Fallpauschale enthalten. Die Erstvisite sollte auch nicht mit der Aufnahmeuntersuchung verwechselt werden, die eine eigene GOÄ-Position darstellt.

Beispiel

Ein Neurochirurg behandelt einen privat versicherten Patienten, der wegen einer Bandscheibenoperation aufgenommen wurde. Am Aufnahmetag führt er eine eingehende Erstuntersuchung durch und dokumentiert Beschwerden, Vorbefunde und Operationsplanung. Er rechnet GOÄ-Nr. 800 (Neurochirurgische Leistung) sowie die Visitenposition nach GOÄ-Nr. 45 ab.

Quellen

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