Die Erwerbsminderungsrente aus dem Versorgungswerk bezeichnet die Invaliditätsleistung, die berufsständische Versorgungswerke wie die Ärzteversorgung an Mitglieder zahlen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Ärzte in aller Regel von der GKV befreit und ausschließlich Mitglied ihres Kammerversorgungswerks.

Bedeutung für Ärzte

Die Versorgungswerke der Ärztekammern gewähren bei Berufsunfähigkeit in der Regel eine Invalidenrente, deren Höhe sich nach den geleisteten Beiträgen und dem erreichten Rentenanwartschaftswert richtet. Typischerweise erhalten Ärzte bei voller Berufsunfähigkeit 60 bis 75 Prozent der ansonsten erwarteten Altersrente. Bei einem erwarteten Altersrentenanspruch von 3.000 Euro monatlich wären das im Invaliditätsfall 1.800 bis 2.250 Euro. Diese Leistung reicht für die meisten Ärzte bei Weitem nicht aus, um ihren Lebensstandard zu halten, weshalb eine private Berufsunfähigkeitsversicherung unverzichtbar ist. Ärzteversichert prüft, ob die Versorgungslücke zwischen Versorgungswerkleistung und tatsächlichem Einkommensbedarf ausreichend abgesichert ist.

Abgrenzung

Die Versorgungswerks-Invalidenrente ist von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung zu unterscheiden: Ärzte sind in aller Regel nicht bei der DRV pflichtversichert und erhalten im Ernstfall keine Leistungen aus diesem System. Auch von der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet sie sich: Das Versorgungswerk prüft die Berufsunfähigkeit nach eigenen Satzungsregelungen, die strenger sein können als private BU-Bedingungen.

Beispiel

Eine Fachärztin für Anästhesiologie erkrankt mit 48 Jahren an einem Bandscheibenprolaps und kann dauerhaft nicht mehr operieren. Das Versorgungswerk erkennt Berufsunfähigkeit an und zahlt monatlich 1.400 Euro Invalidenrente. Da sie zusätzlich eine private BU über 3.600 Euro abgeschlossen hat, erhält sie insgesamt 5.000 Euro monatlich.

Quellen

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