Die Erwerbsminderungsrente bezeichnet eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die an Versicherte gezahlt wird, die dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen, und die für Ärzte als Pflichtmitglieder des Versorgungswerks in der Regel nicht relevant ist.
Bedeutung für Ärzte
Die meisten approbierten Ärzte in Deutschland sind Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Damit haben sie im Regelfall keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der GRV. Für Ärzte, die in Phasen angestellter Tätigkeit auch GRV-Beiträge geleistet haben, kann ein geringer Anspruch bestehen. Die maßgebliche Absicherung bei Erwerbsminderung erfolgt für Ärzte über das Versorgungswerk und eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Abgrenzung
Die GRV-Erwerbsminderungsrente unterscheidet sich wesentlich von der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung: Die GRV-Rente zahlt erst, wenn die betroffene Person weniger als sechs Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann, während eine private BU bereits leistet, wenn der ausgeübte Beruf nicht mehr möglich ist. Außerdem sind die GRV-Leistungen betragsmäßig deutlich niedriger als typische BU-Renten für Ärzte.
Beispiel
Ein angestellter Klinkarzt hat fünf Jahre GRV-Beiträge gezahlt, bevor er in die Niederlassung wechselte. Bei späterer Erwerbsminderung kann er einen anteiligen GRV-Anspruch haben, der aber nur wenige Hundert Euro monatlich beträgt und die Versorgungslücke kaum schließt.
Ärzteversichert empfiehlt, sich nicht auf GRV-Leistungen zu verlassen und eine eigenständige BU-Versicherung als Hauptsäule der Erwerbsminderungsabsicherung zu nutzen.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund, SGB VI, Bundesärztekammer.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →