Die EÜR-Pflicht (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) bezeichnet die gesetzliche Anforderung an Freiberufler, darunter niedergelassene Ärzte, ihre Einnahmen und Ausgaben in einer vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gegenüberzustellen und das Ergebnis der Einkommensteuererklärung beizufügen. Die EÜR ist einfacher als die doppelte Buchführung und ausschließlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip aufgebaut.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte als Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig und dürfen die EÜR als Gewinnermittlungsmethode nutzen, solange sie keine gewerblichen Einkünfte erzielen und keine Kapitalgesellschaft betreiben. Die EÜR muss seit 2005 elektronisch über das ELSTER-Portal an das Finanzamt übermittelt werden; ein Papierformular genügt nicht mehr. Relevante Betriebsausgaben in einer Arztpraxis umfassen unter anderem Praxismiete, Personalkosten, Fortbildungskosten, Abschreibungen auf Geräte und Versicherungsbeiträge. Ärzteversichert empfiehlt, Betriebsausgaben vollständig zu erfassen, da viele Praxisinhaber Absetzungspotenzial verschenken.

Abgrenzung

Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist von der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zu unterscheiden, die für Gewerbetreibende und buchführungspflichtige Unternehmen gilt. Ärzte in einer GmbH oder einem MVZ in GmbH-Form sind nicht freiberuflich tätig und müssen stattdessen Jahresabschlüsse aufstellen. Auch vom einfachen Haushaltsbuch unterscheidet sich die EÜR: Sie folgt steuerrechtlichen Vorschriften und muss einer Betriebsprüfung standhalten.

Beispiel

Eine Internistin in Einzelpraxis erzielt jährliche Einnahmen von 380.000 Euro und Betriebsausgaben von 220.000 Euro. Ihr Gewinn beträgt 160.000 Euro und wird über die EÜR ermittelt und über ELSTER electronic übermittelt. Ihr Steuerberater prüft, ob alle abzugsfähigen Ausgaben erfasst sind.

Quellen

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