Der Existenzgründerzuschuss bezeichnet finanzielle Förderleistungen des Staates, der Bundesländer oder der KfW-Bankengruppe, die Ärzten und anderen Selbstständigen den Start in die Selbstständigkeit erleichtern sollen. Für Ärzte kommen neben allgemeinen Gründerprogrammen auch spezifische Fördermittel der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Niederlassung in unterversorgten Gebieten in Betracht.

Bedeutung für Ärzte

Die Kosten einer Praxisgründung liegen je nach Fachrichtung und Ausstattung zwischen 80.000 Euro (einfache Hausarztpraxis) und mehreren Millionen Euro (z.B. Radiologiepraxis mit MRT). Das KfW-Gründerprogramm bietet zinsgünstige Darlehen mit Haftungsfreistellung für Hausbanken. Zusätzlich zahlen viele Kassenärztliche Vereinigungen Niederlassungszuschüsse von 30.000 bis 60.000 Euro für die Niederlassung in Regionen mit drohender Unterversorgung. Einige Bundesländer fördern die Ansiedlung in ländlichen Gebieten mit zusätzlichen Investitionszuschüssen. Ärzteversichert begleitet Gründer bei der Absicherung neuer Praxisrisiken vom ersten Tag an.

Abgrenzung

Der Existenzgründerzuschuss für Ärzte ist zu unterscheiden vom Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (nach § 93 SGB III), der nur für Arbeitslose gilt, die eine Selbstständigkeit aufnehmen. Er ist auch verschieden von Bankdarlehen ohne Förderkomponente: Fördergelder haben in der Regel niedrigere Zinsen, Tilgungsfreijahre und teils nicht rückzahlbare Zuschussanteile.

Beispiel

Ein Internist gründet eine Praxis in einer ländlichen Region in Sachsen-Anhalt. Er erhält von der Kassenärztlichen Vereinigung einen Niederlassungszuschuss von 50.000 Euro sowie ein KfW-Darlehen mit 3 tilgungsfreien Jahren für den Praxisaufbau. Außerdem fördert das Land die Investition in einen Ultraschallarbeitsplatz mit 15.000 Euro.

Quellen

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