Der Faktor in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bezeichnet den Multiplikator, mit dem der in der GOÄ festgelegte einfache Gebührensatz (1-fach) für eine ärztliche Leistung multipliziert wird, um das tatsächlich berechnete Honorar zu ermitteln.
Bedeutung für Ärzte
Die GOÄ sieht für die meisten Leistungen einen Regelfall-Faktor vor: bei ärztlichen Grundleistungen und Beratungen den 2,3-fachen Satz, bei technischen Leistungen den 1,8-fachen Satz und bei Laboriistungen den 1,15-fachen Satz. Darüber hinaus darf der Arzt unter bestimmten Bedingungen bis zum 3,5-fachen (bei Grundleistungen) und bis zum 2,5-fachen (technische Leistungen) Satz abrechnen, wenn er dies mit einer schriftlichen Begründung versieht. Ein höherer Faktor ist möglich, bedarf aber einer Vereinbarung mit dem Patienten. Ärzteversichert empfiehlt, die Faktorbegründungen im Praxissystem vollständig zu dokumentieren, um bei Rückfragen privater Krankenversicherer belastbare Nachweise erbringen zu können.
Abgrenzung
Der GOÄ-Faktor ist nicht zu verwechseln mit dem EBM-Punktwert im GKV-System, der einheitlich und verhandelbar festgelegt ist und keine individuelle Anpassung zulässt. Bei GOÄ-Leistungen kann der Arzt den Faktor, aber nicht die Ziffer individuell gestalten.
Praxisbeispiel
Ein Internist führt eine ausführliche Erstanamnese durch (GOÄ-Ziffer 1, einfacher Satz: 4,66 Euro). Im Regelfall rechnet er den 2,3-fachen Satz (10,72 Euro) ab. Da es sich um einen komplexen Patienten mit mehreren Komorbiditäten handelt, setzt er den 3,5-fachen Satz (16,31 Euro) an und begründet dies schriftlich in der Rechnung.
Quellen
- Bundesärztekammer: Kommentar zur GOÄ, aktuelle Auflage 2024.
- GOÄ §5: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses.
- Privatärztliche Verrechnungsstellen Deutschland: GOÄ-Abrechnungsleitfaden, 2024.
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