Der GOÄ-Faktor bezeichnet den Multiplikator, mit dem der in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegte Einfachwert einer Leistungsziffer multipliziert wird, um das tatsächliche Honorar zu berechnen. Das Ergebnis ergibt den Rechnungsbetrag, den ein Privatpatient oder die PKV erstattet bekommt.
Bedeutung für Ärzte
Der Einfachwert jeder GOÄ-Position ergibt sich aus der Punktzahl multipliziert mit dem GOÄ-Punktwert (5,82873 Cent). Das Honorar für eine Leistung ergibt sich dann aus: Punktzahl x Punktwert x Faktor. Der Regelsatz laut GOÄ liegt bei Faktor 2,3 für ärztliche Leistungen und gilt als typischer Normalfall. Der Schwellenwert ist 3,5 und darf nur bei besonderen Umständen angewendet werden; Faktor 1,0 ist die Untergrenze. In Ausnahmefällen ist darüber hinaus eine individuelle Vereinbarung mit dem Patienten möglich. Beispiel: GOÄ-Nr. 1 (Beratung) hat 80 Punkte; bei Faktor 2,3 ergibt das 80 x 0,0582873 x 2,3 = 10,73 Euro. Ärzteversichert berät Ärzte bei Abrechnungsfragen und Streitigkeiten mit der PKV.
Abgrenzung
Der GOÄ-Faktor ist nicht zu verwechseln mit dem EBM-Bewertungspunktwert für GKV-Patienten: Beim EBM gibt es keinen individuell wählbaren Faktor; dort gelten feste Budgets und Orientierungswerte. Auch die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) hat ein eigenes Faktorsystem mit dem Regelsatz 2,3 und dem Schwellenwert 3,5.
Beispiel
Ein Internist berechnet für eine ausführliche Anamnese und körperliche Untersuchung (GOÄ-Nr. 5, 250 Punkte) den Regelfaktor 2,3. Das ergibt: 250 x 0,0582873 x 2,3 = 33,52 Euro. Wegen besonderer Erschwernis durch Sprachbarriere und langer Anamnese berechnet er ausnahmsweise Faktor 3,5, also 50,99 Euro, begründet dies schriftlich.
Quellen
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