Eine Familiengesellschaft bezeichnet eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der ausschließlich oder überwiegend Mitglieder einer Familie beteiligt sind und die primär dem gemeinsamen Vermögensmanagement, der Steueroptimierung oder der Vermögensübertragung auf die nächste Generation dient. Gängige Formen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die GmbH & Co. KG.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte mit erheblichem Privatvermögen, Immobilienbesitz oder einer Kapitalanlage von über 500.000 Euro nutzen Familiengesellschaften häufig zur steuerlichen Gestaltung. Durch die Beteiligung von Kindern oder Ehepartnern an der Gesellschaft können deren Grundfreibeträge (9.984 Euro p.a.) und Schenkungsfreibeträge (400.000 Euro je Kind alle 10 Jahre) genutzt werden. Erträge, die auf die Kinder entfallen, werden zu deren persönlichem Steuersatz versteuert, der oft deutlich unter dem des Arztes liegt. Die GmbH & Co. KG bietet zusätzlich Haftungsbeschränkung für Kommanditisten. Ärzteversichert empfiehlt, eine Familiengesellschaft nur mit steuerrechtlichem Fachrat zu gründen.
Abgrenzung
Die Familiengesellschaft ist von der gemeinschaftlichen Praxisbeteilung (BAG, MVZ) zu unterscheiden: Letztere dienen der gemeinsamen Berufsausübung, während eine Familiengesellschaft primär dem Vermögensmanagement gilt. Auch von der klassischen Miteigentumsgemeinschaft unterscheidet sie sich, da die Gesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Vertragspartner sein kann.
Beispiel
Ein Radiologe gründet gemeinsam mit Ehefrau und zwei Kindern eine Immobilien-GbR, in die er ein Mietshaus einbringt. Durch die Beteiligung der Kinder (je 20 Prozent) werden 40 Prozent der Mieteinnahmen bei deutlich niedrigerem Steuersatz versteuert. Alle zehn Jahre können zudem 400.000 Euro je Kind steuerfrei übertragen werden.
Quellen
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