Die Familienpflegezeit bezeichnet das gesetzlich geregelte Recht von Beschäftigten, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Bedeutung für Ärzte
Auch für angestellte Ärzte, etwa Krankenhausärzte oder MVZ-Angestellte, besteht das Recht auf Familienpflegezeit. Sie können bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen und erhalten in dieser Zeit ein aufgestocktes Arbeitsentgelt, das vorschussweise aus einem Darlehen des Bundesfamiliaministeriums finanziert wird. Selbstständige Ärzte haben diesen Anspruch nicht, können aber durch die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kurzzeitig bis zu 10 Arbeitstage freigestellt werden. Wichtig für den Versicherungsschutz: Während der Familienpflegezeit sollte geprüft werden, ob die Kranken- und Rentenversicherung sowie etwaige Berufsunfähigkeitsversicherungen weiterhin vollständig greifen. Ärzteversichert berät zu Lücken im Versicherungsschutz während Auszeiten.
Abgrenzung
Die Familienpflegezeit ist von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG, bis 10 Tage) und der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG, bis 6 Monate, vollständige Freistellung möglich) zu unterscheiden. Alle drei Instrumente sind Teil des Pflegezeitgesetzes, bieten aber unterschiedliche Zeiträume und Bedingungen.
Beispiel
Eine angestellte Ärztin möchte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3) zu Hause pflegen. Sie beantragt Familienpflegezeit für 18 Monate mit einer Reduzierung auf 20 Stunden pro Woche. Ihr Gehalt wird durch ein zinsloses Bundesdarlehen aufgestockt, das sie nach Rückkehr in Vollzeit zurückzahlt.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →