Die Familienpflegezeit bezeichnet eine gesetzlich geregelte Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren, um einem nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung Pflege zu ermöglichen, für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten je pflegebedürftige Person.
Bedeutung für Ärzte
Angestellte Ärzte können Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig im Sinne der Pflegegrade 1 bis 5 ist. Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Während der Familienpflegezeit können Ärzte einen zinslosen Vorschuss über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Gehaltsausfall abzufedern. Ärzteversichert weist darauf hin, dass in der Familienpflegezeit die Krankenversicherung und der Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeitsversicherung sorgfältig zu überprüfen sind.
Abgrenzung
Die Familienpflegezeit nach FPfZG ist von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage) und der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zu unterscheiden. Die Pflegezeit nach PflegeZG erlaubt bis zu 6 Monate vollständige Freistellung oder Teilzeit, während die Familienpflegezeit auf 24 Monate ausgedehnte Teilzeit ermöglicht.
Praxisbeispiel
Eine Oberärztin reduziert für 18 Monate ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent, um ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3) zu Hause zu betreuen. Sie erhält während dieser Zeit das anteilige Gehalt sowie einen BAFzA-Vorschuss, den sie nach Rückkehr zur Vollzeit über monatliche Gehaltsabzüge zurückzahlt.
Quellen
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), Stand 2024.
- Bundesministerium für Familie: Familienpflegezeit und Pflegezeit, Ratgeber 2024.
- Marburger Bund: Pflege von Angehörigen im Arztberuf, 2023.
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