Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist das im Jahr 2012 in Kraft getretene und 2015 weiterentwickelte Bundesgesetz, das Beschäftigten das Recht einräumt, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden zu reduzieren, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, und dabei ein zinsloses staatliches Darlehen zur Einkommensstützung in Anspruch zu nehmen.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte in Krankenhäusern, MVZ oder Arztpraxen gilt das FPfZG uneingeschränkt. Arbeitgeber mit 25 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, Familienpflegezeit zu gewähren, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig ist (Pflegegrad 1 bis 5). Der Antrag muss spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich gestellt werden. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gewährt ein zinsloses Darlehen, das nach Rückkehr in volle Arbeitszeit über einen entsprechend langen Zeitraum zurückgezahlt wird. Ärzteversichert empfiehlt, auch während der Pflegezeit die Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig aufrechtzuerhalten.
Abgrenzung
Das FPfZG ist eng verbunden mit, aber rechtlich zu unterscheiden vom Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das kürzere Freistellungen (bis zu 10 Tage akute Pflege, bis zu 6 Monate Vollfreistellung) regelt. Beide Gesetze ergänzen sich und können kombiniert werden, wobei die Gesamtdauer aller Freistellungen 24 Monate nicht überschreiten darf.
Beispiel
Ein Oberarzt an einem kommunalen Krankenhaus beantragt nach dem FPfZG 15 Monate Arbeitszeitreduzierung auf 20 Stunden, um seine Mutter (Pflegegrad 4) zu pflegen. Das Krankenhaus als Arbeitgeber ist nach § 2 FPfZG zur Zustimmung verpflichtet. Das BAFzA gewährt ein zinsloses Darlehen zur Einkommensstützung.
Quellen
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