Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezeichnet die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern eines GKV-Pflichtmitglieds, sofern diese kein eigenes beitragspflichtiges Einkommen über der Einkommensgrenze haben.

Bedeutung für Ärzte

Für die meisten Ärzte ist die Familienversicherung nur eingeschränkt relevant, da sie selbst in der Regel in der privaten Krankenversicherung (PKV) oder als niedergelassene Ärzte freiwillig GKV-versichert sind. Kinder von privat versicherten Ärztinnen und Ärzten müssen daher entweder eigenständig privat versichert oder, wenn der andere Elternteil gesetzlich versichert ist und das Kind überwiegend beim GKV-Elternteil lebt, über die Familienversicherung mitversichert werden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass gerade bei Trennung oder Scheidung die Frage der Kinderversicherung komplex werden kann und frühzeitig mit einem Versicherungsspezialisten geklärt werden sollte.

Abgrenzung

Die GKV-Familienversicherung ist von der privaten Familienversicherung zu unterscheiden: In der PKV muss jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag mit eigenen Beiträgen abschließen. Es gibt keine beitragsfreie Mitversicherung. Die Familienversicherung existiert ausschließlich in der GKV und entfällt, wenn das eigene Einkommen die Grenze von 505 Euro monatlich (2024) überschreitet.

Praxisbeispiel

Eine Klinikärztin ist als Pflichtmitglied in der GKV. Ihr Ehemann ist nicht erwerbstätig. Er wird beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert. Als die Klinikärztin wegen höherem Gehalt in die PKV wechselt, verliert der Ehemann den Anspruch auf Familienversicherung und muss sich eigenständig krankenversichern.

Quellen

  • SGB V, § 10: Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • GKV-Spitzenverband: Einkommensgrenzen Familienversicherung, 2024.
  • Bundesministerium für Gesundheit: PKV und GKV im Vergleich, 2024.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →