Die Erstattung von Fernbehandlungsleistungen bezeichnet die Vergütung ärztlicher Leistungen, die nicht im persönlichen Kontakt, sondern per Video, Telefon oder App erbracht werden, durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Seit der Liberalisierung des Fernbehandlungsverbots durch die Musterbauordnung 2018 ist die telemedizinische Behandlung in Deutschland grundsätzlich möglich.

Bedeutung für Ärzte

Im GKV-Bereich wurden mit dem DVG 2019 spezifische EBM-Ziffern für Videosprechstunden geschaffen (z.B. EBM-Nr. 01450 für die Videosprechstunde). Ärzte können pro Quartal bis zu 30 Prozent ihrer Fälle als Videokonsultationen erbringen. Die Vergütung entspricht der regulären Behandlungsvergütung, jedoch werden einige technische Aufschläge gewährt. Im PKV-Bereich können Telemedizinleistungen über GOÄ-Analogleistungen oder spezifische Tarifzusätze abgerechnet werden. Ärzteversichert informiert, welche haftungsrechtlichen Besonderheiten bei der Fernbehandlung ohne vorherigen Patientenkontakt gelten.

Abgrenzung

Die telemedizinische Erstattung ist zu unterscheiden von Selektivverträgen für Telemedizin nach § 140a SGB V, die über GKV-Vertragsarzt-Abrechnung hinausgehen. Auch reine Beratungshotlines ohne Diagnose und Therapie sind keine Fernbehandlung im Rechtssinn und unterliegen anderen Erstattungsregeln.

Beispiel

Ein Hausarzt bietet wöchentlich Videosprechstunden für Kontrolltermine bei chronisch Kranken an. Er rechnet je Videokonsultation die EBM-Nr. 01450 ab und erhält dafür eine Vergütung von rund 15 Euro je Fall. Pro Quartal werden so 50 Fälle per Video betreut, was zusätzliche 750 Euro Honorar bedeutet.

Quellen

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