Die Regelungen zur Fernbehandlung umfassen die berufsrechtlichen, vertragsarztrechtlichen und haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Ärzte Patienten ohne physischen Kontakt diagnostizieren und behandeln dürfen. Die wesentliche Grundlage bildet § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung (MBO-Ä) in der Fassung von 2018.

Bedeutung für Ärzte

Seit der Änderung der MBO-Ä durch den Deutschen Ärztetag 2018 ist eine ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist. Die meisten Landesärztekammern haben diese Regelung in ihre jeweiligen Berufsordnungen übernommen. Für Praxen bedeutet das: Videosprechstunden und Telefonkonsultationen sind grundsätzlich zulässig, aber der Arzt trägt die medizinische Verantwortung dafür, dass die Fernbehandlung fachlich angemessen ist. Kritisch ist die Situation bei Erstbehandlungen und bei Verdacht auf schwere Erkrankungen. Haftpflichtfälle entstehen häufig, wenn der Arzt auf eine Untersuchung vor Ort verzichtet hat, obwohl dies medizinisch geboten gewesen wäre. Ärzteversichert prüft, ob der Berufshaftpflichtschutz Fernbehandlungsschäden umfasst.

Abgrenzung

Die Regelungen zur Fernbehandlung sind von den Regelungen zur Telemedizin im weiteren Sinne zu unterscheiden: Telemedizin umfasst auch Befundübertragung, Telekonsil zwischen Ärzten und Telemonitoring, ohne dass eine direkte Arzt-Patient-Behandlung stattfindet. Die Fernbehandlungsregelungen betreffen explizit die direkte Arzt-Patient-Beziehung auf Distanz.

Beispiel

Eine Dermatologin bietet regelmäßige Online-Sprechstunden zur Kontrolle von Patienten mit bekannter chronischer Psoriasis an. Da die Patienten bekannt sind und keine neuen Beschwerden vorliegen, ist die Fernbehandlung berufsrechtlich vertretbar. Sie dokumentiert jeden Videokontakt sorgfältig in der Patientenakte.

Quellen

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