Fernbehandlung bezeichnet die direkte diagnostische oder therapeutische Tätigkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten, die ausschließlich über Kommunikationsmedien wie Telefon oder Video stattfindet, ohne körperliche Anwesenheit. Telemedizin ist der übergeordnete Begriff für alle digitalen Formen der medizinischen Versorgung auf Distanz und umfasst sowohl die Arzt-Patient-Interaktion als auch Arzt-Arzt-Konsile, Fernmonitoring und telemedizinische Diagnostik.
Bedeutung für Ärzte
Die begriffliche Abgrenzung ist haftungsrechtlich und abrechnungstechnisch relevant. Nur die Fernbehandlung im engeren Sinne unterliegt dem berufsrechtlichen Regime des § 7 Abs. 4 MBO-Ä. Telekonsilleistungen zwischen Ärzten (z.B. EBM-Nr. 01671, Telekonsil) haben eigene Abrechnungsgrundlagen und sind haftungsrechtlich anders einzuordnen. Das Telemonitoring (z.B. Herzschrittmacher-Fernkontrolle per EBM-Nr. 13552) ist wiederum eine technische Überwachungsleistung, bei der kein direkter Behandlungsdialog stattfindet. Ärzteversichert berät zu den verschiedenen Versicherungsrisiken der unterschiedlichen telemedizinischen Leistungsformen.
Abgrenzung
Fernbehandlung richtet sich stets an den Patienten und löst die arztrechtlichen Pflichten der Untersuchungssorgfalt und Aufklärung aus. Telekonsile zwischen Ärzten erfordern dagegen keine Patienteneinwilligung in die Telemedizin, sondern lediglich die allgemeine Schweigepflicht. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind wiederum eigenständige Medizinprodukte, deren Nutzung durch den Patienten kein ärztliches Behandlungshandeln darstellt.
Beispiel
Ein Kardiologe führt mit einem Patienten eine Video-Nachsorge-Konsultation durch (Fernbehandlung). Parallel bespricht er denselben Fall mit einem Kollegen per Telekonferenz (Telekonsilium). Der implantierte Herzschrittmacher des Patienten sendet automatisch Daten, die der Kardiologe überwacht (Telemonitoring). Alle drei sind Telemedizin, aber rechtlich und abrechnungstechnisch unterschiedlich.
Quellen
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