Das historische Fernbehandlungsverbot bezeichnete das berufsrechtliche Verbot in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, Patienten ausschließlich über Kommunikationsmedien zu beraten oder zu behandeln, ohne sie persönlich untersucht zu haben. Es galt bis zur Reform durch den 121. Deutschen Ärztetag 2018.
Bedeutung für Ärzte
Bis 2018 war die ausschließliche Fernbehandlung standesrechtlich unzulässig. Der technologische Wandel, der Aufstieg von Telemedizin-Plattformen und die Digitalisierungsreformen im Gesundheitswesen führten zur Änderung: Der neue § 7 Abs. 4 MBO-Ä erlaubt nun ausnahmsweise die ausschließliche Fernbehandlung, wenn sie im Einzelfall ärztlich vertretbar ist. Dennoch bestehen Grenzen: Bei unbekannten Patienten, akuten lebensbedrohlichen Zuständen oder Symptomen, die körperliche Untersuchung erfordern, bleibt die ausschließliche Fernbehandlung medizinisch problematisch. Ärzteversichert analysiert, ob bestehende Berufshaftpflichtverträge telemedizinische Behandlungen ausreichend abdecken.
Abgrenzung
Das Fernbehandlungsverbot war nie ein gesetzliches Verbot, sondern Teil des berufsrechtlichen Regelwerks der Ärztekammern. Straf- oder zivilrechtlich war eine Fernbehandlung allenfalls bei eingetretenen Schäden relevant. Heute ist die Abgrenzung: Was ärztlich vertretbar ist, entscheidet im Einzelfall der Arzt; die Verantwortung für diese Beurteilung liegt bei ihm.
Beispiel
Vor 2018 schloss ein Arzt eine Plattform für Online-Diagnosen, da er fürchtete, gegen das Fernbehandlungsverbot zu verstoßen. Nach der Reform der MBO-Ä nimmt er an einer Telemedizin-Plattform teil und berät bekannte Patienten mit stabilen Erkrankungen per Video, dokumentiert dies sorgfältig und informiert sich bei Ärzteversichert über seinen Haftpflichtschutz.
Quellen
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