Die Festbetragsregelung für Hilfsmittel bezeichnet die gesetzliche Regelung, nach der die GKV für bestimmte Hilfsmittelgruppen nur bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag zahlt und Mehrkosten vom Patienten selbst getragen werden müssen. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die Hilfsmittel verordnen (z.B. Hörgeräte, Rollstühle, Inhalationsgeräte, Kompressionsstümpfe), sollten die Festbetragsregelungen kennen, um Patienten korrekt zu beraten. Für Hörgeräte gilt seit 2021 ein Festbetrag von rund 784,07 Euro je Ohr; viele Modelle kostenfreier Basisversorgung entsprechen diesem Betrag, Premiummodelle hingegen verursachen Zuzahlungen von mehreren Tausend Euro. Der Festbetrag wird jährlich vom GKV-Spitzenverband festgelegt. Wichtig für Ärzte: Das Ausstellen einer Verordnung für ein Hilfsmittel oberhalb des Festbetrags verpflichtet nicht den Arzt, sondern den Patienten zu einer Eigenbeteiligung. Ärzteversichert empfiehlt, Patienten vor teuren Verordnungen über Zuzahlungspflichten aufzuklären.

Abgrenzung

Die Festbetragsregelung für Hilfsmittel unterscheidet sich von der Festbetragsregelung für Arzneimittel (§ 35 SGB V), die nach einem separaten System für Medikamentenwirkstoffgruppen gilt. Auch von der Zuzahlungsregelung (§ 61 SGB V, 10 Prozent Eigenbeteiligung je Hilfsmittel) ist die Festbetragsregelung zu trennen: Die Zuzahlung ist eine prozentuale Beteiligung am GKV-Anteil, während der Festbetrag die absolute Obergrenzen der GKV-Leistung darstellt.

Beispiel

Ein HNO-Arzt verordnet einem Patienten ein Hörgerät. Für das verordnete Gerät der Basisversorgung übernimmt die GKV den Festbetrag von 784 Euro je Ohr. Der Patient entscheidet sich für ein Premiumgerät für 2.500 Euro; die Differenz von 1.716 Euro zahlt er selbst.

Quellen

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