Die Fortbildungspflicht verpflichtet niedergelassene Vertragsärzte nach § 95d SGB V, innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte (Continuing Medical Education, CME) zu erwerben und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzuweisen.

Bedeutung für Ärzte

Wer die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, muss mit Honorarkürzungen von zunächst 10 Prozent und bei weiterer Nichterfüllung von bis zu 25 Prozent des Quartalshonoars rechnen. CME-Punkte werden durch zertifizierte Fortbildungen (Kongresse, Online-Kurse, Qualitätszirkel, Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle) erworben. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern vergeben die Zertifizierungen. Ärzteversichert empfiehlt, CME-Aktivitäten im Praxissystem zu dokumentieren und rechtzeitig vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums ein vollständiges Zertifikat bei der KV einzureichen.

Abgrenzung

Die Fortbildungspflicht nach SGB V gilt für Vertragsärzte; für Krankenhausärzte gibt es eine berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach der Berufsordnung der Ärztekammer, die ebenfalls 250 Punkte in fünf Jahren vorsieht. Diese berufsrechtliche Pflicht ist unabhängig von der vertragsärztlichen und gilt auch für Assistenzärzte nach Erlangung der Facharztanerkennung.

Praxisbeispiel

Ein niedergelassener Allgemeinarzt erhält nach fünf Jahren eine Erinnerung der KV, dass sein Fortbildungszeitraum endet. Er hat bisher 180 Punkte erworben. Innerhalb der letzten drei Monate besucht er zwei Online-Zertifikationskurse mit je 15 Punkten sowie einen Kongress mit 40 Punkten und erreicht so die vorgeschriebenen 250 Punkte.

Quellen

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte, 2024.
  • SGB V, § 95d: Nachweispflicht für Fortbildung.
  • Bundesärztekammer: CME-Zertifizierungsrichtlinien, 2024.

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