Freiberuflichkeit bezeichnet im deutschen Steuer- und Berufsrecht die Einordnung einer selbstständigen Tätigkeit als freier Beruf nach § 18 EStG, zu dem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und andere akademische Heilberufe gehören. Freiberufler üben ihre Tätigkeit aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig aus.
Bedeutung für Ärzte
Die Freiberuflichkeit hat weitreichende steuerliche Konsequenzen: Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG statt aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Dadurch sind sie grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig, was bei einem Jahresgewinn von 200.000 Euro eine Steuerersparnis von bis zu 30.000 Euro bedeuten kann. Außerdem sind sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und dürfen die EÜR nutzen. Wichtig: Sobald eine GmbH oder ein MVZ in gewerblicher Form betrieben wird, verliert die Tätigkeit den freiberuflichen Charakter. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Umqualifizierung zur Gewerbesteuerpflicht auch Versicherungsaspekte berühren kann.
Abgrenzung
Freiberuflichkeit ist zu unterscheiden von der Arbeitnehmer-Eigenschaft: Angestellte Ärzte sind keine Freiberufler, sondern Arbeitnehmer nach § 19 EStG. Auch von der gewerblichen Tätigkeit (z.B. Betrieb eines kosmetischen Studios ohne Heilkundezulassung) ist die freiberufliche ärztliche Tätigkeit klar abzugrenzen. Mischfälle (z.B. Arzt mit Kosmetikstudiobetrieb) können zur teilweisen Gewerblichkeit führen.
Beispiel
Eine Internistin betreibt ihre Praxis als Einzelpraxis. Sie ist Freiberuflerin nach § 18 EStG und zahlt keine Gewerbesteuer. Ihr Kollege gründet mit ihr gemeinsam ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH: Dadurch werden beide Ärzte Angestellte der GmbH, die als Gewerbetreibender Gewerbesteuer schuldet.
Quellen
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