Ein Freistellungsauftrag ist ein Auftrag an eine Bank oder ein Finanzinstitut, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags nicht mit Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) zu belegen. Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte mit Kapitalvermögen sollten den Freistellungsauftrag bei jeder Bank einrichten, bei der sie Konten oder Depots führen, um die volle steuerfreie Summe auszuschöpfen. Der Gesamtbetrag aller erteilten Freistellungsaufträge darf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro nicht überschreiten. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag auf alle Kapitalerträge ein, auch wenn diese unter der Freigrenze liegen. Bei einem ETF-Depot mit 50.000 Euro und 4 Prozent Ausschüttung (2.000 Euro p.a.) werden ohne Freistellungsauftrag 500 Euro Steuer einbehalten, die bei Abgabe der Steuererklärung teilweise zurückgefordert werden müssten. Ärzteversichert empfiehlt, den Freistellungsauftrag nach der Anlageplanung aufzuteilen.
Abgrenzung
Der Freistellungsauftrag ist kein Steuerfreibetrag in der Einkommensteuererklärung, sondern ein Quellensteuerbefreiungsinstrument. Er ist zu unterscheiden vom Altersentlastungsbetrag (für Ältere), vom Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen oder vom Verlustverrechnungstopf, der aufgebaute Verluste gegen Gewinne verrechnet.
Beispiel
Ein Arzt hat ein Tagesgeldkonto (Bank A) und ein Depot (Bank B). Er erteilt Bank A einen Freistellungsauftrag über 300 Euro und Bank B über 700 Euro, zusammen 1.000 Euro. Zinsen aus dem Tagesgeld bis 300 Euro und Dividenden bis 700 Euro sind steuerfrei; der Rest wird mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt.
Quellen
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →