Freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung sind Zahlungen, die Personen, die nicht pflichtversichert sind (z.B. von der DRV befreite Ärzte), auf eigenen Antrag an die DRV leisten können, um gesetzliche Rentenansprüche zu erwerben oder zu verbessern. Sie sind in § 7 SGB VI geregelt.

Bedeutung für Ärzte

Für die meisten niedergelassenen Ärzte ist die freiwillige DRV-Einzahlung aus Renditesicht wenig attraktiv, da das Versorgungswerk im Regelfall höhere Leistungen bei vergleichbaren Beiträgen bietet. Dennoch gibt es Situationen, in denen freiwillige DRV-Beiträge sinnvoll sein können: zur Erfüllung von Wartezeiten (5 Jahre für die kleine Wartezeit), für den Zugang zu bestimmten Rehabilitationsleistungen der DRV oder zur Vermeidung von Rentenabschlägen bei frühzeitigem Rentenbeginn. Der Mindestbeitrag beträgt 2024 monatlich 100,07 Euro, der Höchstbeitrag 1.404,30 Euro. Ärzteversichert analysiert, ob freiwillige DRV-Beiträge im individuellen Versorgungskonzept sinnvoll sind.

Abgrenzung

Freiwillige Beiträge zur DRV sind zu unterscheiden von Pflichtbeiträgen, die automatisch aus dem Arbeitsentgelt oder -einkommen abgeführt werden. Auch von der Nachzahlung für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) unterscheiden sie sich: Nachzahlungen schließen Lücken in der Beitragszeit, freiwillige Beiträge können jederzeit für aktuelle oder künftige Perioden gezahlt werden.

Beispiel

Eine Ärztin in Elternzeit ist vom DRV-System befreit und zahlt ins Versorgungswerk. Sie leistet für die drei Jahre Elternzeit freiwillige DRV-Mindestbeiträge von 100 Euro monatlich, um die Wartezeit für eine mögliche Erwerbsminderungsrente aus der DRV zu erreichen, falls sie ihre Kammermitgliedschaft aufgäbe.

Quellen

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