Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Form der Krankenversicherung für Personen, die nicht mehr der Pflichtversicherungspflicht unterliegen, beispielsweise weil ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt oder weil sie den Status als Arbeitnehmer verlieren, aber dennoch in der GKV versichert bleiben möchten.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die freiwillige GKV-Mitgliedschaft vor allem in zwei Situationen relevant: beim Übergang von Anstellung zur Niederlassung und nach dem Ende einer Elternzeit oder Arbeitslosigkeit. Als niedergelassener Arzt oder freiberuflich tätiger Mediziner entfällt die Pflichtversicherung, sodass die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt werden kann. Der Beitrag berechnet sich dann aus dem tatsächlichen beitragspflichtigen Einkommen, beim höchsten Jahreseinkommen aus den Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512 Euro monatlich). Im Vergleich zur PKV kann die freiwillige GKV attraktiv sein, wenn Familienangehörige kostenlos mitversichert werden sollen. Ärzteversichert empfiehlt einen Vergleich beider Systeme unter Berücksichtigung von Alter, Familienstand und Gesundheitsausgaben.

Abgrenzung

Die freiwillige Mitgliedschaft ist strikt von der Pflichtmitgliedschaft zu unterscheiden, die kraft Gesetzes eintritt. Außerdem unterscheidet sie sich von der Familienversicherung, bei der keine eigenen Beiträge anfallen. Wer die freiwillige GKV verlässt und in die PKV wechselt, kann in der Regel nicht mehr in die GKV zurück, solange das Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze liegt.

Praxisbeispiel

Eine Ärztin wechselt von einer Klinikstelle in die Niederlassung. Sie entscheidet sich, ihre GKV-Mitgliedschaft freiwillig fortzuführen, um ihren Ehemann und zwei Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitzuversichern. Ihr Monatsbeitrag als freiwilliges Mitglied berechnet sich aus dem Praxisgewinn.

Quellen

  • SGB V, §§ 9, 240: Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
  • GKV-Spitzenverband: Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder, 2024.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Krankenversicherungspflicht und Freiwilligkeit, 2024.

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