Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet die Versicherungsform, bei der Personen, die nicht pflichtversichert sind (z.B. Selbstständige, Gutverdiener), sich auf freiwilliger Basis in einer GKV versichern lassen. Ärzte, die sich niederlassen und damit selbstständig werden, verlieren die Pflichtmitgliedschaft und können freiwillig in der GKV bleiben.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die sich niederlassen oder in ein MVZ eintreten, endet die GKV-Pflichtmitgliedschaft. Sie können dann entweder freiwillig in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft richtet sich der Beitrag nach dem Gesamteinkommen, maximal nach der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 Euro/Monat). Der Höchstbeitrag liegt damit bei rund 940 Euro monatlich zuzüglich Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung. Für Ärzte mit hohem Einkommen und gesunden Familienverhältnissen kann die PKV günstiger sein, für Ärzte mit Familie mit beitragsfreien Mitversicherungsinteressen kann die GKV attraktiver sein. Ärzteversichert vergleicht die langfristigen Gesamtkosten beider Systeme.
Abgrenzung
Die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist zu unterscheiden von der Familienversicherung: Bei der Familienversicherung ist ein Angehöriger kostenlos mitversichert. Der freiwillig Versicherte selbst zahlt eigene Beiträge. Auch von der obligatorischen Anschlussversicherung (nach Elternzeit oder Berufsunfähigkeit) unterscheidet sie sich, da letztere besondere Eintrittsbedingungen hat.
Beispiel
Ein angestellter Arzt mit 70.000 Euro Jahresgehalt verlässt das Krankenhaus und lässt sich nieder. Er wählt die freiwillige GKV-Mitgliedschaft. Sein Beitrag beträgt nun 14,6 Prozent plus 1,7 Prozent Zusatzbeitrag auf sein gesamtes Praxiseinkommen, maximal auf die Bemessungsgrenze.
Quellen
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