Fremdlabor in der Zahnarztpraxis bezeichnet die zahntechnischen Leistungen, die ein externer Dentallabor im Auftrag des Zahnarztes für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) erbringt und dem Zahnarzt in Rechnung stellt. Diese Kosten werden im Zahnersatz-Heil- und Kostenplan (HKP) gesondert ausgewiesen und dem Patienten transparent gemacht.

Bedeutung für Ärzte

Die korrekte Abrechnung von Fremdlaborleistungen ist abrechnungsrechtlich bedeutsam: Im GKV-Bereich werden zahntechnische Laborkoten separat neben dem Festzuschuss ausgewiesen. Die Krankenkasse erstattet nur einen Festzuschuss auf den Regelversorgungsbetrag; zahntechnische Mehrkosten trägt der Patient. Im Privatbereich nach GOZ muss der Zahnarzt Laborleistungen gesondert abrechnen und den Laborbeleg vorlegen, da diese nicht in der ärztlichen Leistung enthalten sind. Fehlende Laborbelege sind ein häufiger Ablehnungsgrund bei der PKV-Erstattung. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, Laborbelege sorgfältig zu archivieren und dem Patienten auf Anfrage vorzulegen.

Abgrenzung

Fremdlaborleistungen sind von Eigenleistungen zu unterscheiden, die der Zahnarzt mit eigenem Praxislabor erbringt. Eigenleistungen werden nach anderen GOZ-Positionen abgerechnet. Auch von den zahntechnischen Materialkosten, die der Zahnarzt selbst stellt, sind Fremdlaborleistungen zu trennen.

Beispiel

Ein Zahnarzt beauftragt ein externes Labor mit der Herstellung einer Keramikkrone. Das Labor berechnet 480 Euro. Der Zahnarzt weist diese Kosten im HKP gesondert aus. Die GKV erstattet den Festzuschuss von 280 Euro; der Patient zahlt 200 Euro Laborkostenanteil selbst.

Quellen

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