Die Fünftelregelung ist eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte, bei der das Finanzamt so tut, als würde das Einkommen gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um die progressionsbedingten Spitzensteuersätze zu mildern.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte ist die Fünftelregelung vor allem beim Praxisverkauf oder bei der Aufgabe der Praxis relevant. Der Veräußerungsgewinn fließt in einem Jahr zu und würde ohne Begünstigung dem vollen Spitzensteuersatz von bis zu 42 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) unterliegen. Mit der Fünftelregelung wird der Veräußerungsgewinn steuerlich auf fünf Jahre gestreckt, was die Steuerbelastung deutlich senkt. Außerdem gibt es für Ärzte über 55 Jahre oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit einen einmaligen Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG. Ärzteversichert empfiehlt, die Steuerplanung beim Praxisverkauf mindestens zwei Jahre vor der Übergabe zu beginnen, um alle Steuerbegünstigungen optimal zu nutzen.
Abgrenzung
Die Fünftelregelung ist von der Tarifermäßigung nach § 34b EStG (Holznutzungen) und von der hälftigen Steuerermäßigung für bestimmte Einkünfte zu unterscheiden. Außerdem gilt die Fünftelregelung nicht automatisch, sondern muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Praxisbeispiel
Ein 60-jähriger Arzt verkauft seine Hausarztpraxis mit einem Veräußerungsgewinn von 300.000 Euro. Ohne Fünftelregelung würde dieser Betrag zum Spitzensteuersatz besteuert. Mit der Fünftelregelung berechnet das Finanzamt die Mehrsteuer auf Basis eines fiktiven Gewinns von 60.000 Euro pro Jahr und multipliziert sie mit fünf. Die effektive Steuerbelastung sinkt erheblich.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 34: Steuersatz für außerordentliche Einkünfte.
- Bundesfinanzministerium: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, 2024.
- Bundesärztekammer: Praxisabgabe und Steuerrecht, 2023.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →