Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte, die in einem einzigen Jahr zufließen, aber eigentlich für mehrere Jahre gedacht sind. Sie mildert die Steuerprogression, indem steuerlich so getan wird, als ob der außerordentliche Einkommensanteil auf fünf Jahre verteilt zugeflossen wäre.

Bedeutung für Ärzte

Beim Verkauf einer Arztpraxis oder eines Praxisanteils entsteht häufig ein hoher Veräußerungsgewinn, der ohne steuerliche Begünstigung mit dem Spitzensteuersatz von 42 bis 45 Prozent belastet würde. Bei der Fünftelregelung wird der Veräußerungsgewinn auf ein Fünftel reduziert, auf das Gesamteinkommen aufgeschlagen, und die Steuerdifferenz gegenüber dem Normaleinkommen wird mit fünf multipliziert. Alternativ gibt es den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 Euro bei Vollendung des 55. Lebensjahrs oder dauernder Berufsunfähigkeit) sowie den begünstigten Steuersatz von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes. Ärzteversichert empfiehlt, die optimale Steuerstrategie beim Praxisverkauf frühzeitig mit einem Steuerberater zu planen.

Abgrenzung

Die Fünftelregelung ist eine alternative Besteuerungsmethode und schließt den halben Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG aus: Wer den halben Steuersatz wählt, kann nicht gleichzeitig die Fünftelregelung nutzen. Der halbe Steuersatz ist in der Regel günstiger bei sehr hohen Veräußerungsgewinnen, die Fünftelregelung bei mittelgroßen Gewinnen. Beide schließen sich gegenseitig aus.

Beispiel

Ein Arzt verkauft seine Praxis mit 62 Jahren und erzielt einen Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro. Sein reguläres Einkommen im Jahr beträgt 80.000 Euro. Ohne Fünftelregelung würde der Gesamtbetrag mit über 42 Prozent besteuert; mit Fünftelregelung sinkt die effektive Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn auf rund 30 Prozent.

Quellen

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