Die Generika-Substitution bezeichnet das gesetzlich vorgesehene Verfahren, bei dem Apotheken ein vom Arzt verschriebenes Arzneimittel gegen ein preisgünstiges, wirkstoffgleiches Generikum austauschen dürfen, ohne Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Grundlage ist das Aut-idem-Prinzip (lateinisch: oder gleiches) nach § 129 SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Für Vertragsärzte ist das Aut-idem-Gebot abrechnungsrelevant: Im Regelfall muss die Apotheke eines der drei preisgünstigsten Generika des jeweiligen Wirkstoffs gemäß Rabattvertragspartnern der Krankenkasse abgeben. Der Arzt kann die Substitution durch Ankreuzen des „aut idem"-Feldes auf dem GKV-Rezept ausschließen, muss dies aber medizinisch begründen können (z.B. bei engen therapeutischen Fenstern, bekannter Unverträglichkeit von Hilfsstoffen, Bioäquivalenzproblemen). Wirtschaftlichkeitsprüfungen der KV können Ärzte, die regelmäßig teure Originalpräparate verordnen, in Regress nehmen. Ärzteversichert informiert über häufige Verordnungsfehler und Regressrisiken.

Abgrenzung

Die Aut-idem-Substitution durch Apotheken ist von der Aut-simile-Substitution zu unterscheiden, bei der nicht nur gleicher Wirkstoff, sondern ähnliche Wirkung (anderer Wirkstoff) getauscht wird. Letzteres ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen und mit therapeutischer Begründung zulässig. Auch von der Biosimilar-Substitution (für biologische Arzneimittel) unterscheidet sich die klassische Generika-Substitution durch strengere Bioäquivalenzanforderungen.

Beispiel

Ein Arzt verordnet Metoprolol Succinat 95 mg (Markenpräparat). Die Apotheke substituiert gegen das günstigste rabattierte Generikum der Krankenkasse. Der Patient beschwert sich, da er Schlafprobleme mit dem neuen Hersteller hatte. Der Arzt kreuzt beim nächsten Rezept „aut idem" aus und begründet dies in der Patientenakte.

Quellen

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