Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto (ohne Mehrwertsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und die im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgeschrieben werden dürfen. Die Grenze gilt seit 2018 und wurde von 410 Euro auf 800 Euro angehoben.
Bedeutung für Ärzte
In einer Arztpraxis fallen regelmäßig Anschaffungen unter der GWG-Grenze an: Stethoskope, Diagnostikleuchten, Blutdruckmessgeräte, kleinere Softwarelizenzen, Bürostühle und Aktenvernichter sind typische Beispiele. Diese können im Anschaffungsjahr vollständig steuerlich geltend gemacht werden, ohne eine mehrjährige Abschreibungslaufzeit zu beginnen. Für Güter zwischen 250 und 800 Euro besteht die Alternative eines Sammelpostens, der über 5 Jahre zu je 20 Prozent abgeschrieben wird, was in bestimmten Fällen vorteilhafter sein kann. Ärzteversichert weist darauf hin, dass GWG bei einer Betriebsprüfung korrekt dokumentiert sein müssen.
Abgrenzung
GWG unter 250 Euro netto können direkt als Verbrauchsmaterial in der Buchhaltung gebucht werden und zählen nicht als Anlagegüter. GWG zwischen 251 und 800 Euro sind sofort abschreibungsfähig oder bilden einen Sammelposten. Güter über 800 Euro müssen über die jeweilige Nutzungsdauer (z.B. 8 Jahre für medizinische Geräte) abgeschrieben werden.
Beispiel
Ein Allgemeinmediziner kauft ein neues Blutdruckmessgerät für 650 Euro netto. Da der Wert unter 800 Euro liegt, schreibt er es im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe ab, statt es über mehrere Jahre zu verteilen. Dies mindert seinen Praxisgewinn im laufenden Jahr.
Quellen
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