Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSVB) ist die Summe aller Sozialversicherungsbeiträge, die für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Er umfasst Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro) sind Sozialversicherungsbeiträge Pflicht. Der GSVB berechnet sich aus allen Zweigen: GKV ca. 14,6 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je 7,3 Prozent plus Zusatzbeitrag), RV 18,6 Prozent (je 9,3 Prozent), AV 2,6 Prozent (je 1,3 Prozent), PV 3,4 Prozent (variiert nach Kinderstatus). Die Gesamtbelastung aus GSVB beträgt damit rund 40 Prozent des Bruttolohns, hälftig getragen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei einem Bruttogehalt von 7.000 Euro entfallen rund 1.400 Euro GSVB auf den Arbeitnehmer. Ärzteversichert analysiert, wie sich der GSVB bei PKV-Mitgliedschaft verändert.

Abgrenzung

Der GSVB ist zu unterscheiden von der Lohnsteuer, die separat erhoben wird und nicht Teil des GSVB ist. Auch von den berufsständischen Versorgungswerkbeiträgen ist der GSVB zu trennen: Ärzte, die vom GRV-System befreit sind, zahlen keinen GSVB-Anteil für Rentenversicherung, aber die übrigen Zweige bleiben bestehen, sofern sie GKV-versichert sind.

Beispiel

Ein Assistenzarzt verdient 5.200 Euro brutto monatlich. Sein Anteil am GSVB beträgt rund 1.030 Euro (ca. 19,8 Prozent als Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag). Der Arbeitgeber zahlt nochmals ca. 1.000 Euro; zusammen fließen monatlich rund 2.030 Euro in die Sozialversicherungssysteme.

Quellen

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