Gewährleistung bei Medizinprodukten bezeichnet das gesetzliche Recht des Käufers (Arztpraxis) gegenüber dem Verkäufer (Medizinproduktehändler oder Hersteller), bei einem mangelhaften Produkt Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Produkts.
Bedeutung für Ärzte
Arztpraxen investieren regelmäßig in kostspielige Medizingeräte: Ultraschallgeräte (10.000 bis 50.000 Euro), EKG-Geräte (1.000 bis 5.000 Euro), Laser (20.000 bis 200.000 Euro). Bei Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist können sie Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, ohne eigene Reparaturkosten tragen zu müssen. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bieten Hersteller häufig vertragliche Garantien von 1 bis 5 Jahren an, die über die gesetzlichen Rechte hinausgehen. Bei Personenschäden durch fehlerhafte Medizinprodukte greift das Produkthaftungsgesetz, das den Hersteller verschuldensunabhängig haftbar macht. Ärzteversichert informiert über Praxisversicherungen bei Schäden durch Medizinprodukte Dritter.
Abgrenzung
Gewährleistung (gesetzlich, gegenüber dem Verkäufer) ist von der Garantie (freiwillig, vom Hersteller) zu unterscheiden. Beim Kauf von gebrauchten Medizingeräten kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr reduziert werden; dies muss im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Auch von der Betreiberhaftung nach MDR ist die Gewährleistung zu trennen: Betreiberpflichten betreffen den laufenden sicheren Betrieb, Gewährleistung den Mangel bei Lieferung.
Beispiel
Eine Gynäkologie kauft einen neuen Ultraschall für 35.000 Euro. Nach 14 Monaten versagt das Gerät wiederholt. Die Praxis reklamiert beim Händler innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist. Da der Fehler bereits bei Lieferung vorlag, repariert der Händler kostenlos oder liefert ein Ersatzgerät.
Quellen
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