Die Gewährleistung bei Medizinprodukten bezeichnet den gesetzlichen Anspruch des Käufers (Arztpraxis oder Klinik) gegen den Verkäufer auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt vom Kauf, wenn ein erworbenes Medizinprodukt zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufweist.

Bedeutung für Ärzte

Arztpraxen erwerben regelmäßig kostspielige Medizingeräte wie Ultraschallgeräte, EKG-Apparate, Laboranalysatoren oder chirurgische Instrumente. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe. Bei Unternehmen als Käufer (B2B-Kauf) kann diese vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, was viele Lieferanten in ihren AGB tun. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Gerätebeschaffung auf die vertragliche Gewährleistungsdauer zu achten und Garantievereinbarungen (freiwillige Herstellerzusage) von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu unterscheiden. Bei teuren Geräten lohnt sich der Abschluss eines Wartungsvertrags, der auch Gewährleistungslücken schließen kann.

Abgrenzung

Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht des Verkäufers bei einem bei Übergabe vorhandenen Mangel, während die Garantie eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers für einen definierten Zeitraum ist, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Außerdem ist die Gewährleistung vom Produkthaftungsrecht zu unterscheiden, das bei Personenschäden durch fehlerhafte Produkte greift.

Praxisbeispiel

Eine Orthopädie-Praxis kauft ein Röntgengerät für 35.000 Euro. Sechs Monate nach der Lieferung zeigt der Sensor einen Defekt, der bereits bei der Übergabe latent vorhanden war. Die Praxis meldet den Mangel beim Lieferanten, der zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet ist. Da der Lieferant die Gewährleistungsfrist in seinen B2B-AGB auf ein Jahr begrenzt hat, ist schnelles Handeln geboten.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 437 ff.: Rechte des Käufers bei Mängeln.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Medizinproduktegesetz (MPG) und EU-MDR, 2024.
  • Bundesverband Medizintechnologie (BVMed): Gewährleistung und Garantie im Medizinproduktekauf, 2023.

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