Gewerbesteuer-Hinzurechnungen bezeichnen Beträge, die dem steuerlichen Gewinn eines Gewerbebetriebs nach § 8 GewStG wieder hinzugefügt werden, bevor der Gewerbesteuermessbetrag berechnet wird. Betroffen sind vor allem Finanzierungsaufwendungen wie Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten, die im Jahresabschluss als Aufwand abgezogen wurden.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die ein MVZ oder eine Arzt-GmbH betreiben und Gewerbesteuer zahlen, müssen die Hinzurechnungen kennen. Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden 25 Prozent der Entgelte für Schulden (Zinsen), Renten, dauernde Lasten, Mieten und Pachten sowie Leasingaufwendungen hinzugerechnet, wenn die Summe 200.000 Euro übersteigt. Beispiel: Eine MVZ-GmbH zahlt 120.000 Euro Miete p.a. für ihre Praxisräume. 25 Prozent davon (30.000 Euro) werden dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, was die Gewerbesteuerlast erhöht, obwohl die Miete betriebswirtschaftlich ein echter Aufwand ist. Ärzteversichert empfiehlt, die Hinzurechnungseffekte bei der Strukturwahl (GmbH vs. freiberufliche Praxis) zu berücksichtigen.
Abgrenzung
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen gelten nur für Gewerbebetriebe; freiberufliche Ärzte in Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis zahlen keine Gewerbesteuer und sind daher nicht betroffen. Auch von der Gewerbesteuer-Kürzung (§ 9 GewStG, z.B. für Grundstücksgewinne) sind Hinzurechnungen zu trennen: Kürzungen mindern den Gewerbeertrag, Hinzurechnungen erhöhen ihn.
Beispiel
Eine MVZ-GmbH mit einem handelsrechtlichen Gewinn von 300.000 Euro zahlt 150.000 Euro Miete und 50.000 Euro Leasingraten. Hinzurechnung: 25 Prozent von 200.000 Euro = 50.000 Euro. Der Gewerbeertrag steigt auf 350.000 Euro. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer 350.000 x 3,5% x 4 = 49.000 Euro.
Quellen
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