Gewerbesteuer-Hinzurechnungen bezeichnen die gesetzlich in § 8 GewStG geregelten Beträge, die dem steuerlichen Gewinn eines Unternehmens für Zwecke der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet werden, obwohl sie den handels- oder steuerrechtlichen Gewinn zuvor gemindert haben. Typische Hinzurechnungsposten sind ein Viertel der Finanzierungsanteile aus Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten. Der Freibetrag beträgt derzeit 200.000 Euro, sodass nur Beträge darüber tatsächlich die Bemessungsgrundlage erhöhen.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte, die ausschließlich freiberuflich tätig sind, fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an. Relevant werden Hinzurechnungen jedoch bei Ärzten, die eine GmbH betreiben, ein MVZ in gewerblicher Rechtsform führen oder durch Einkünfteumqualifizierung (Abfärbung) gewerblich tätig werden. In solchen Fällen verteuern Hinzurechnungen die effektive Steuerlast, weil Miet- und Finanzierungskosten für Praxisräume oder medizinische Geräte die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen. Ärzteversichert empfiehlt, bei einer Praxisstruktur mit GmbH-Anteilen frühzeitig einen Steuerberater einzuschalten, um die Hinzurechnungslast zu optimieren.

Abgrenzung

Hinzurechnungen sind von den Kürzungen (§ 9 GewStG) abzugrenzen: Kürzungen mindern den Gewerbeertrag, etwa für Gewinne aus der Verwaltung eigener Immobilien. Hinzurechnungen hingegen erhöhen ihn. Außerdem unterscheiden sich Hinzurechnungen vom Gewerbesteuermessbetrag, der erst nach Anwendung aller Hinzurechnungen und Kürzungen sowie des Freibetrags ermittelt wird.

Praxisbeispiel

Ein Arzt betreibt sein MVZ als GmbH und mietet die Praxisräume für 60.000 Euro jährlich. Der Finanzierungsanteil der Miete (50 % nach § 8 Nr. 1e GewStG) beträgt 30.000 Euro. Da der Freibetrag von 200.000 Euro nicht überschritten wird, entfällt in diesem Fall die Hinzurechnung. Bei höheren Mieten oder zusätzlichen Zinsen auf Praxisdarlehen kann die Grenze jedoch schnell erreicht werden.

Quellen

  • § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG), Bundesministerium der Justiz
  • Bundesministerium der Finanzen: Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)
  • Institut der Wirtschaftsprüfer: Kommentar zum Gewerbesteuergesetz

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