Die Gewerbesteuer bei einer MVZ-GmbH bezeichnet die Steuer, die ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft auf seinen Gewerbeertrag an die jeweilige Gemeinde zahlen muss. Sie berechnet sich aus dem Steuermessbetrag (3,5 Prozent des Gewerbeertrags) multipliziert mit dem gemeindeindividuellen Hebesatz.

Bedeutung für Ärzte

Während niedergelassene Ärzte in Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis als Freiberufler nach § 18 EStG von der Gewerbesteuer befreit sind, fallen MVZ in der GmbH-Rechtsform kraft Gesetzes unter die Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 GewStG). Bei einem Jahresgewinn der MVZ-GmbH von 400.000 Euro und einem Hebesatz von 400 Prozent (typisch für größere Städte) beträgt die Gewerbesteuer 400.000 x 3,5% x 4 = 56.000 Euro. Dieser Steuereffekt muss bei der Strukturwahl zwischen freiberuflicher Praxis und MVZ-GmbH einkalkuliert werden. Ärzteversichert berät Ärzte bei der betriebswirtschaftlichen Analyse beider Strukturoptionen.

Abgrenzung

Die Gewerbesteuer der MVZ-GmbH ist von der Körperschaftsteuer (15 Prozent des zu versteuernden Einkommens) zu unterscheiden: Beide sind separate Steuern, die die GmbH zahlt. Natürliche Personen zahlen dagegen keine Körperschaftsteuer, sondern Einkommensteuer, und können bei Gewerbesteuerpflicht die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Bei GmbHs ist eine solche Anrechnung nicht möglich.

Beispiel

Zwei Internisten betreiben ein MVZ in der GmbH-Form. Die GmbH erzielt einen Jahresüberschuss von 300.000 Euro. Davon zahlt sie 45.000 Euro Körperschaftsteuer (15 Prozent) und 42.000 Euro Gewerbesteuer (bei Hebesatz 400 Prozent). Es verbleiben rund 213.000 Euro, die als Dividende ausgeschüttet werden können.

Quellen

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