Die Gewerbesteuer ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs, geregelt im Gewerbesteuergesetz (GewStG). Sie bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, der aus dem steuerlichen Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen abgeleitet wird. Der Steuermessbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert, der je nach Standort zwischen 200 % und über 500 % liegt.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die als natürliche Personen oder in einer Gemeinschaftspraxis (GbR, Partnerschaftsgesellschaft) freiberuflich tätig sind, unterliegen gemäß § 18 EStG nicht der Gewerbesteuer. Wer jedoch eine ärztliche GmbH, ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH oder eine Kapitalgesellschaft betreibt, ist uneingeschränkt gewerbesteuerpflichtig. Ebenso kann die sogenannte Abfärbetheorie greifen: Erzielt eine Gemeinschaftspraxis neben ärztlichen Leistungen auch gewerbliche Einkünfte (z. B. aus dem Verkauf von Medizinprodukten), können alle Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Ärzteversichert rät daher, die Praxisstruktur regelmäßig auf mögliche Gewerblichkeit zu überprüfen.

Abgrenzung

Die Gewerbesteuer ist von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu unterscheiden: Einkommensteuer betrifft natürliche Personen auf ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen, Körperschaftsteuer trifft Kapitalgesellschaften, und die Gewerbesteuer kommt bei Kapitalgesellschaften zusätzlich hinzu. Freiberufler zahlen weder Gewerbesteuer noch die dazugehörigen Solidaritätszuschläge darauf.

Praxisbeispiel

Eine Ärztin gründet eine MVZ-GmbH mit einem Jahresgewinn von 300.000 Euro. Nach Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt sich ein Gewerbeertrag von 280.000 Euro. Bei einem Freibetrag von 24.500 Euro (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften) und einem Steuermessbetrag von 3,5 % sowie einem Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuer von rund 39.200 Euro.

Quellen

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG), Bundesministerium der Justiz
  • BFH-Urteil zur Abfärbetheorie bei Arztpraxen (IV R 12/18)
  • Bundessteuerberaterkammer: Merkblatt Gewerbesteuer für Freiberufler

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