Gewerbesteuer in der Arztpraxis bezeichnet die Frage, unter welchen Umständen eine ärztliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig wird und welche Steuerbelastung daraus folgt. Grundsätzlich sind niedergelassene Ärzte als Freiberufler nach § 18 EStG von der Gewerbesteuer befreit; Gewerblichkeit entsteht jedoch in bestimmten Konstellationen.
Bedeutung für Ärzte
Die Gewerbesteuerpflicht trifft Arztpraxen typischerweise in drei Situationen: erstens beim Betrieb eines MVZ als GmbH oder anderer Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 2 GewStG), zweitens bei der sogenannten Abfärbetheorie, wenn eine Gemeinschaftspraxis neben ärztlichen auch gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln) ausübt und diese mehr als 3 Prozent des Umsatzes ausmachen, und drittens bei der Beschäftigung von angestellten Ärzten ohne eigene leitende Tätigkeit des Inhabers. Bei einem Gewerbeertrag von 200.000 Euro und einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer 28.000 Euro. Natürliche Personen können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer anrechnen, was die tatsächliche Mehrbelastung in vielen Fällen stark reduziert. Ärzteversichert berät zur steuerlichen Strukturoptimierung bei Praxisumwandlungen.
Abgrenzung
Die Gewerbesteuer für Praxen ist von der Gewerbesteuer bei MVZ-GmbHs zu unterscheiden: Einzelpraxen und Personengesellschaften können die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen, GmbHs hingegen nicht. Auch die Abfärbetheorie bei Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 EStG) unterscheidet sich von der automatischen Gewerblichkeit von Kapitalgesellschaften.
Beispiel
Zwei Allgemeinmediziner betreiben eine GbR-Gemeinschaftspraxis. Zusätzlich verkaufen sie Nahrungsergänzungsmittel für 4 Prozent ihres Jahresumsatzes. Die Abfärbetheorie greift: Die gesamte GbR wird gewerblich, und auf den Gesamtgewinn von 500.000 Euro fällt Gewerbesteuer an. Eine strukturelle Trennung der Tätigkeiten hätte dies verhindern können.
Quellen
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