Gewerbesteuerfreiheit für Freiberufler bezeichnet die gesetzliche Befreiung von der Gewerbesteuer für Angehörige der freien Berufe, zu denen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Heilpraktiker zählen. Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GewStG, der nur Gewerbebetriebe der Gewerbesteuerpflicht unterwirft.

Bedeutung für Ärzte

Die Gewerbesteuerfreiheit ist ein erheblicher steuerlicher Vorteil des Freiberuflerstatus. Ein niedergelassener Arzt mit einem Jahresgewinn von 250.000 Euro spart bei einem Hebesatz von 400 Prozent rund 24.500 Euro Gewerbesteuer im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden (wobei bei natürlichen Personen die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu beachten ist). Voraussetzung für den Erhalt der Steuerfreiheit ist, dass der Arzt seine Praxis persönlich leitend führt und an der fachlichen Arbeit in führender Rolle mitwirkt. Die Beschäftigung angestellter Ärzte ist zulässig, solange der Inhaber die Praxis fachlich prägt. Bei reiner Kapitalbeteiligung ohne persönliche Leistung entfällt der Freiberuflerstatus. Ärzteversichert klärt auf, welche Praxisstrukturen den Status sichern.

Abgrenzung

Die Gewerbesteuerfreiheit als Freiberufler unterscheidet sich vom Gewerbesteuerfreibetrag (24.500 Euro für natürliche Personen nach § 11 Abs. 1 GewStG): Der Freibetrag gilt nur für Gewerbebetriebe, nicht für Freiberufler. Auch die Infektion durch gewerbliche Tätigkeiten (Abfärbetheorie) muss beachtet werden: Sie kann die gesamte Freiberufler-Personengesellschaft gewerblich machen.

Beispiel

Ein Internist führt eine Einzelpraxis mit zwei angestellten Assistenzärzten. Er leitet die Praxis fachlich, sieht täglich selbst Patienten und überwacht die Behandlungen seiner Angestellten. Der Freiberuflerstatus bleibt erhalten; die Praxis ist gewerbesteuerfrei.

Quellen

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