Der Gewerbesteuermessbetrag ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent ergibt (§ 11 Abs. 2 GewStG). Er bildet die Zwischengröße zwischen Gewerbeertrag und der eigentlichen Gewerbesteuer, die durch Multiplikation des Messbetrags mit dem gemeindeindividuellen Hebesatz entsteht.
Bedeutung für Ärzte
Für gewerbesteuerpflichtige Arztgesellschaften, insbesondere MVZ-GmbHs, ist der Gewerbesteuermessbetrag die entscheidende Rechengröße. Formel: Gewerbeertrag x 3,5% = Messbetrag; Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer. Bei einem MVZ mit einem Gewerbeertrag von 500.000 Euro beträgt der Messbetrag 17.500 Euro. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent (üblich in Großstädten) ergibt sich eine Gewerbesteuer von 70.000 Euro. Bei einem Hebesatz von 200 Prozent (typisch in ländlichen Gemeinden) wären es nur 35.000 Euro. Die Standortwahl kann die Gewerbesteuerbelastung eines MVZ daher erheblich beeinflussen. Ärzteversichert unterstützt bei der betriebswirtschaftlichen Analyse verschiedener Praxis- und Gesellschaftsstandorte.
Abgrenzung
Der Gewerbesteuermessbetrag ist vom Gewerbeertrag zu unterscheiden: Der Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage nach Hinzurechnungen und Kürzungen, der Messbetrag bereits der mit 3,5 Prozent multiplizierte Wert. Natürliche Personen erhalten zusätzlich einen Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 GewStG), der den Messbetrag entsprechend mindert.
Beispiel
Eine Arzt-GmbH erzielt einen Gewerbeertrag von 300.000 Euro nach Hinzurechnungen. Der Messbetrag beträgt 10.500 Euro (300.000 x 3,5%). Bei einem Hebesatz von 380 Prozent ergibt sich eine Gewerbesteuer von 39.900 Euro, die die GmbH ans Finanzamt abführt.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →