Gewerblichkeit einer Praxis bezeichnet den Verlust des steuerlichen Freiberuflerstatus und die Umqualifizierung der ärztlichen Tätigkeit in einen Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die Folge ist die Gewerbesteuerpflicht sowie die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung statt der EÜR.
Bedeutung für Ärzte
Gewerblichkeit einer Arztpraxis kann auf drei Wegen entstehen: Erstens durch fehlende persönliche Leitung, wenn der Inhaber keine leitende Funktion mehr ausübt und die fachliche Arbeit vollständig delegiert. Zweitens durch die Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 EStG bei Personengesellschaften: Sobald eine Praxis-GbR oder BAG auch gewerbliche Umsätze erzielt (ab etwa 3 Prozent des Gesamtumsatzes laut BFH), wird die gesamte Gesellschaft gewerblich. Drittens durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft (GmbH), die kraft Gesetzes immer gewerblich ist. Die Gewerbesteuerpflicht bei einem Jahresgewinn von 300.000 Euro und Hebesatz 400 Prozent beträgt rund 36.750 Euro zusätzliche Steuerlast (nach Berücksichtigung der § 35 EStG-Anrechnung). Ärzteversichert prüft, ob Praxisstrukturen das Risiko der Gewerblichkeit erhöhen.
Abgrenzung
Gewerblichkeit einer Praxis ist von der gewerblichen Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zu unterscheiden. Bei Holdings, bei denen eine ärztliche GmbH an einer Praxis beteiligt ist, kann die Gewerblichkeit der GmbH auf die Personengesellschaft ausstrahlen. Einzelpraxen können nicht durch die Abfärbetheorie infiziert werden, nur Personengesellschaften.
Beispiel
Eine hausärztliche BAG aus drei Ärzten eröffnet ein Sanitätshaus-Depot in der Praxis. Der Umsatz aus dem Sanitätshaus-Verkauf überschreitet 3 Prozent des Gesamtumsatzes. Die Abfärbetheorie greift: Die gesamte BAG wird gewerblich und zahlt ab sofort Gewerbesteuer auf den Gesamtgewinn.
Quellen
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