Gewerblichkeit einer Arztpraxis bezeichnet den steuerrechtlichen Zustand, in dem ärztliche Einkünfte nicht mehr als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, sondern als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG qualifiziert werden. Dies hat direkte Folgen für die Gewerbesteuerpflicht und die steuerliche Behandlung der Praxis. Freiberufliche Ärzte sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit; sobald jedoch eine Gewerblichkeit eintritt, entfällt dieses Privileg.
Bedeutung für Ärzte
Gewerblichkeit kann auf verschiedenen Wegen entstehen. Am häufigsten tritt sie auf durch die Abfärbetheorie: Wenn eine Gemeinschaftspraxis neben ärztlichen Leistungen auch gewerbliche Umsätze erzielt (z. B. Verkauf von Brillen oder Orthesen), können alle Einkünfte der Praxis gewerblich werden. Ebenso führt der Einsatz angestellter Ärzte in einer GbR unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewerblichkeit, wenn der Inhaber nicht mehr selbst leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Die steuerlichen Folgen sind erheblich: Gewerbesteuerpflicht, Wegfall von Freibeträgen und gegebenenfalls Einschränkungen bei Sonderausgaben. Ärzteversichert empfiehlt, die Tätigkeitsstruktur regelmäßig durch einen Steuerberater auf mögliche Gewerblichkeitsfallen zu prüfen.
Abgrenzung
Gewerblichkeit ist von echter gewerblicher Tätigkeit zu unterscheiden: Betreibt ein Arzt bewusst eine GmbH oder ein MVZ in gewerblicher Rechtsform, ist die Gewerblichkeit von Anfang an gewollt und kalkuliert. Problematisch ist hingegen die ungewollte Umqualifizierung durch die Abfärbetheorie oder fehlende persönliche Mitwirkung. Auch die sogenannte Geprägetheorie kann bei bestimmten Gesellschaftsstrukturen zur Gewerblichkeit führen.
Praxisbeispiel
Drei Ärzte führen eine Gemeinschaftspraxis als GbR. Einer der Ärzte verkauft nebenher Nahrungsergänzungsmittel über die Praxis. Das Finanzamt prüft die Einkünfte und stellt fest, dass der Umsatz aus dem Verkauf mehr als geringfügig ist. Die gesamten Einkünfte der GbR werden umqualifiziert, alle drei Ärzte werden gewerbesteuerpflichtig.
Quellen
- § 15 und § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
- BFH-Urteil zur Abfärbetheorie bei gemischten Einkünften (VIII R 6/12)
- Bundessteuerberaterkammer: Leitfaden Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit
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