Gewinnermittlung bezeichnet das Verfahren, mit dem ein Arzt oder eine Arztgesellschaft den steuerlich relevanten Gewinn berechnet, der als Grundlage für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer dient. Für Freiberufler gilt grundsätzlich die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG; Kapitalgesellschaften wie MVZ-GmbHs sind zur Buchführung und Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) verpflichtet.
Bedeutung für Ärzte
Die EÜR ist das Standardverfahren für niedergelassene Ärzte in Einzelpraxis oder als Personengesellschaft. Sie funktioniert nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden im Jahr des Zuflusses, Ausgaben im Jahr des Abflusses erfasst. Dies ermöglicht legale Steuergestaltung durch Verschiebung von Betriebsausgaben ins laufende Jahr, etwa durch Vorauszahlungen von Versicherungsprämien oder vorgezogene Gerätekäufe. Die Bilanzierung hingegen gilt für MVZ-GmbHs und Arztgesellschaften, die die Größenkriterien des HGB überschreiten (mehr als 600.000 Euro Jahresumsatz oder 60.000 Euro Jahresüberschuss). Ärzteversichert erläutert die Vor- und Nachteile beider Verfahren bei Praxisstrukturberatungen.
Abgrenzung
EÜR und Bilanzierung unterscheiden sich grundlegend: Bei der EÜR gibt es kein Umlaufvermögen, keine Rückstellungen und keine Abgrenzungen. Die Bilanz weist alle Vermögenswerte und Schulden stichtagsbezogen aus. Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung (z.B. bei MVZ-Gründung als GmbH) ist ein einmaliger Vorgang mit steuerlichen Übergangskonsequenzen.
Beispiel
Eine Allgemeinmedizinerin in Einzelpraxis erzielt Einnahmen von 280.000 Euro und hat Betriebsausgaben von 120.000 Euro. Ihr steuerlicher Gewinn laut EÜR beträgt 160.000 Euro. Im Dezember zahlt sie die Praxisversicherung für das Folgejahr vor (5.000 Euro): Der Gewinn sinkt auf 155.000 Euro.
Quellen
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