Die Gingivektomie bezeichnet einen chirurgischen Eingriff in der Parodontologie, bei dem überschüssiges, entzündlich verändertes oder hypertrophiertes Zahnfleischgewebe (Gingiva) operativ entfernt wird, um eine gesunde Zahnfleischarchitektur wiederherzustellen oder tiefe Zahnfleischtaschen zu beseitigen.
Bedeutung für Ärzte
Für Zahnärzte ist die korrekte Abrechnung der Gingivektomie praxisrelevant. Im Rahmen der GKV wird die Gingivektomie unter bestimmten Voraussetzungen über das BEMA (Bema-Nr. P200) abgerechnet, wobei die Indikation eine parodontale Erkrankung mit Taschentiefen von mehr als 3,5 mm erfordert. Bei PKV-Patienten oder als IGeL-Leistung erfolgt die Abrechnung nach GOZ Nrn. 4130 bis 4132, je nach Aufwand und Anzahl der behandelten Zähne. Der Honorarrahmen liegt nach GOZ (2,3-facher Satz) bei etwa 50 bis 150 Euro je Segment. Zahnärzte sollten die Dokumentation der Indikation sorgfältig führen, da GKV-Prüfungen auf Plausibilität der Diagnose achten. Ärzteversichert informiert Zahnärzte über Absicherungsoptionen bei Behandlungsfehlervorwürfen.
Abgrenzung
Die Gingivektomie ist von der Lappenoperation nach Widman (BEMA P210) zu unterscheiden: Während die Gingivektomie ausschließlich Gewebe abtrennt, dient die Lappenoperation der Wurzeloberflächenbearbeitung unter Sicht bei tiefer Parodontitis. Auch von der Kürettage (geschlossene Parodontalbehandlung) unterscheidet sie sich durch ihre offenchirurgische Herangehensweise.
Beispiel
Ein Patient leidet unter einer medikamentös bedingten Gingivahyperplasie durch Kalziumantagonisten. Der Zahnarzt führt eine Gingivektomie im Oberkiefer-Frontzahnbereich durch. Die PKV-Abrechnung erfolgt nach GOZ 4130 (2,3-facher Satz: 78,52 Euro pro Zahn), zuzüglich Narkose- und Nachsorgekosten.
Quellen
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