GKV-Krankengeld in Verbindung mit der Entgeltfortzahlung beschreibt das zweistufige System der Einkommenssicherung bei Arbeitsunfähigkeit für Arbeitnehmer: In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt (Entgeltfortzahlung nach EFZG), danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld nach § 44 SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Angestellte Ärzte in Kliniken und Praxen sind als GKV-Pflichtversicherte (bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro in 2024) oder freiwillig GKV-Versicherte durch dieses System abgesichert. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei einem Bruttogehalt von 60.000 Euro jährlich (5.000 Euro/Monat) sind das etwa 3.500 Euro Krankengeld pro Monat. Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt. Für niedergelassene Ärzte als Selbstständige gibt es kein Krankengeld aus der GKV, weshalb eine private Krankentagegeldversicherung unverzichtbar ist. Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur Absicherungslücke bei längerer Krankheit.

Abgrenzung

Entgeltfortzahlung und Krankengeld sind zeitlich aufeinanderfolgend, nicht parallel. Das Krankengeld ist niedriger als das volle Gehalt, was zu einer Einkommenslücke von ca. 10 bis 30 Prozent führt. Vom privaten Krankentagegeld unterscheidet sich das GKV-Krankengeld durch seine gesetzliche Begrenzung auf 78 Wochen und die fehlende individuelle Anpassung an das tatsächliche Nettoeinkommen.

Beispiel

Eine angestellte Assistenzärztin erkrankt an einem Burnout. Die Klinik zahlt sechs Wochen ihr volles Gehalt von 4.200 Euro brutto. Ab Woche sieben zahlt die Krankenkasse Krankengeld von rund 2.940 Euro monatlich, bis die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen erreicht ist.

Quellen

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