Der GKV-Leistungskatalog bezeichnet den gesetzlich definierten Umfang aller Pflichtleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten gewähren müssen. Er ist im SGB V (insbesondere §§ 11 bis 68) geregelt und wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert, der neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bewertet und über ihre Aufnahme entscheidet.

Bedeutung für Ärzte

Vertragsärzte dürfen im Rahmen der GKV nur Leistungen abrechnen, die im Leistungskatalog enthalten und per EBM bewertet sind. Der Katalog umfasst Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Check-up ab 35 Jahren), Schutzimpfungen gemäß STIKO-Empfehlung, Arzneimittel auf der Positivliste, Krankenhausbehandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel nach den jeweiligen Richtlinien. Für Leistungen außerhalb des Katalogs (IGeL-Leistungen) dürfen Ärzte von GKV-Patienten privat nach GOÄ abrechnen, sofern die Patienten vorher schriftlich über die Kosten informiert wurden. Nicht im Katalog enthaltene, aber vom Patienten gewünschte Leistungen werden so zu IGeL. Ärzteversichert informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen der IGeL-Abrechnung.

Abgrenzung

Der GKV-Leistungskatalog ist vom PKV-Leistungsumfang zu unterscheiden: Privatversicherte haben keinen gesetzlich definierten Anspruchskatalog, sondern individuell vereinbarte Tarife, die je nach Vertrag weit über den GKV-Umfang hinausgehen können. Auch von den Satzungsleistungen (freiwillige Zusatzleistungen einzelner Kassen) ist der Pflichtleistungskatalog abzugrenzen.

Beispiel

Eine Patientin fragt ihren Hausarzt nach einem Vitamin-D-Blutspiegel-Test. Diese Leistung ist nicht im GKV-Leistungskatalog für symptomlose Patienten enthalten. Der Arzt klärt auf, bietet den Test als IGeL-Leistung für ca. 25 Euro an und dokumentiert die Patientenaufklärung schriftlich.

Quellen

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