Die Gleitzone in der Sozialversicherung, seit 2019 als Übergangsbereich bezeichnet, beschreibt den Einkommensbereich von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich, in dem der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nach einer Formel gleitend berechnet wird, sodass die Beitragslast mit steigendem Einkommen zunimmt. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 SGB IV.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte mit Teilzeittätigkeit und für Praxismitarbeiter im Übergangsbereich hat die Gleitzone zwei Konsequenzen: Erstens reduziert sie die monatliche Beitragslast des Arbeitnehmers erheblich. Bei 800 Euro Bruttoentgelt spart eine Angestellte gegenüber dem Vollbeitrag ca. 50 bis 80 Euro monatlich. Zweitens wirkt sich der reduzierte Rentenversicherungsbeitrag auf die Rentenansprüche aus: Seit 2019 werden Rentenansprüche jedoch voll so berechnet, als ob der Arbeitnehmer den vollen Beitrag gezahlt hätte. Das ist eine wichtige Änderung gegenüber der alten Regelung vor 2019. Praxisinhaber als Arbeitgeber zahlen weiterhin den vollen Arbeitgeberanteil. Ärzteversichert berät zu Beschäftigungsmodellen für Praxispersonal.

Abgrenzung

Die Gleitzone (Übergangsbereich) ist nicht identisch mit dem Midijob: "Midijob" ist der umgangssprachliche Begriff für Beschäftigung in der Gleitzone. Vom Minijob (bis 520 Euro) unterscheidet sich die Gleitzone durch die volle SV-Pflicht des Arbeitnehmers, wenngleich mit reduzierten Beiträgen. Oberhalb von 2.000 Euro gelten die regulären Beitragssätze ohne Reduzierung.

Beispiel

Eine Rezeptionistin in einer Facharztpraxis verdient 900 Euro monatlich. Regulär wären ca. 170 Euro Arbeitnehmer-SV-Beiträge fällig. Durch die Gleitzonenformel zahlt sie nur ca. 110 Euro. Die Rentenversicherung schreibt ihr dennoch Entgeltpunkte gut, als ob sie 900 Euro voll verbeitragt hätte.

Quellen

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