Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die verbindliche Rechtsgrundlage für die Abrechnung aller privatärztlichen Leistungen in Deutschland und legt für jede ärztliche Leistung eine Gebührennummer, eine Leistungsbeschreibung und einen Punktwert fest.
Bedeutung für Ärzte
Die GOÄ gilt für alle Leistungen an Privatpatienten und Selbstzahlern. Jede Leistung hat eine Gebührennummer mit einem definierten Punktwert. Der aktuelle Punktwert beträgt 5,82873 Cent (seit 1996 unverändert). Ärzte dürfen in der Regel zwischen dem 1,0-fachen und 3,5-fachen Satz abrechnen. Überschreitungen des 2,3-fachen Satzes (Regelhöchstsatz) müssen schriftlich begründet werden. Die GOÄ bildet die Abrechnungsgrundlage für Rechnungen an PKV-Versicherte und gibt Ärzten Rechtssicherheit gegenüber Patienten und Versicherungen.
Abgrenzung
Die GOÄ ist von dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) zu unterscheiden, der die Abrechnung von GKV-Leistungen regelt. Während die GOÄ für Privatpatienten gilt und Ärzte ein Honorar direkt beim Patienten berechnen, werden GKV-Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Die neue GOÄ-Reform (GOÄ 2026) soll die veralteten Punktwerte erstmals seit 1996 aktualisieren.
Beispiel
Ein Arzt rechnet eine ausführliche Beratung (GOÄ Nr. 3) mit dem 2,3-fachen Satz ab. Der Einfachsatz beträgt 20,11 Euro. Der 2,3-fache Satz ergibt 46,25 Euro. Für Privatpatienten stellt der Arzt diese Rechnung direkt aus. Die PKV des Patienten erstattet je nach Tarif 100 Prozent.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, die GOÄ-Abrechnung regelmäßig durch einen Abrechnungsberater prüfen zu lassen, da fehlerhafte Abrechnungen zu Rückforderungen führen können.
Quellen: GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), Bundesärztekammer GOÄ-Kommentar, § 12 Bundesärzteordnung, BMG-Referentenentwurf GOÄ-Reform.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →