Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ist die Rechtsverordnung des Bundes, die das Abrechnungssystem für privatärztliche Leistungen in Deutschland regelt. Sie basiert auf § 11 der Bundesärzteordnung und legt für jede ärztliche Leistung einen Punktwert, eine Leistungsbeschreibung und einen Gebührenrahmen (Mindest-, Regel- und Höchstsatz) fest.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte ist die GOÄ die verbindliche Grundlage für die Abrechnung gegenüber Privatpatienten, Selbstzahlern und bei IGeL-Leistungen für GKV-Versicherte. Jede GOÄ-Ziffer hat einen Punktwert, der mit dem Punktwert von 0,0582873 Euro (Stand GOÄ 1996) multipliziert wird. Der Arzt kann einen Steigerungsfaktor wählen: Der Regelbereich liegt bei 1-fach bis 2,3-fach für persönliche Leistungen, bei besonderer Schwierigkeit bis 3,5-fach. Über 3,5-fach ist nur mit schriftlicher Begründung zulässig. Bei PKV-Patienten übernimmt die Versicherung je nach Tarif 100 Prozent der GOÄ-Abrechnung. Fehlerhafte GOÄ-Abrechnungen können zu Regressforderungen führen. Ärzteversichert informiert über Praxishaftpflicht und Abrechnungsberatung.
Abgrenzung
Die GOÄ gilt nur für privatärztliche Leistungen. GKV-Leistungen werden nach EBM abgerechnet, der auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab basiert. Zahnärzte haben eine eigene Gebührenordnung (GOZ). Die GOÄ von 1996 wird aktuell durch die GOÄ-Reform 2026 grundlegend überarbeitet.
Beispiel
Ein Internist untersucht einen Privatpatienten. Er rechnet GOÄ Nr. 1 (Beratung, 80 Punkte) mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ab: 80 x 0,0582873 x 2,3 = 10,73 Euro. Zuzüglich GOÄ Nr. 27 (EKG, 246 Punkte) ergibt sich eine Rechnung von insgesamt 44,60 Euro plus Materialkosten.
Quellen
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