Eine GOÄ-Ziffer ist eine nummerierte Position in der Gebührenordnung für Ärzte, die eine ärztliche Leistung verbindlich beschreibt und bewertet. Jede Ziffer besteht aus der Leistungsnummer, der Leistungslegende (Beschreibung der Leistung), einem Punktwert und einem Gebührenrahmen, der den zulässigen Multiplikationsfaktor definiert.
Bedeutung für Ärzte
Die korrekte Anwendung von GOÄ-Ziffern ist für die rechtssichere Abrechnung privatärztlicher Leistungen entscheidend. Das Honorar berechnet sich nach der Formel: Punktzahl x Punktwert (0,0582873 Euro) x Steigerungsfaktor = Gebühr. Beispiel: GOÄ Nr. 5 (eingehende Beratung, 180 Punkte): 180 x 0,0582873 x 2,3 = 24,13 Euro beim Regelsatz. Der Steigerungsfaktor kann zwischen dem einfachen und dem 3,5-fachen Satz frei gewählt werden; bei Überschreitung des 2,3-fachen (bei ärztlichen Leistungen) oder des 1,8-fachen (bei technischen Leistungen) muss der Arzt eine schriftliche Begründung anfügen. Analogziffern (bei Leistungen ohne eigene Ziffer) müssen als solche kenntlich gemacht werden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass fehlerhafte GOÄ-Abrechnungen zu Rückforderungen der PKV führen können.
Abgrenzung
GOÄ-Ziffern unterscheiden sich von EBM-Ziffern: Im EBM gibt es keine Steigerungsfaktoren; die Leistungen sind mit festen Punktwerten bewertet. Analogziffern (§ 6 Abs. 2 GOÄ) sind selbst konstruierte Abrechnungspositionen für nicht aufgeführte Leistungen, keine eigenständigen GOÄ-Ziffern.
Beispiel
Ein HNO-Arzt führt eine Laryngoskopie durch und rechnet GOÄ Nr. 1530 (150 Punkte) mit dem 1,8-fachen Steigerungsfaktor ab: 150 x 0,0582873 x 1,8 = 15,74 Euro. Zusätzlich berechnet er GOÄ Nr. 1 (Beratung) mit 2,3-fachem Satz: 10,73 Euro. Die Gesamtrechnung lautet 26,47 Euro.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →