Gold bezeichnet als steuerliches Anlageobjekt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, bei dem Gewinne aus dem Verkauf von Goldbarren und Goldmünzen nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr vollständig einkommensteuerfrei sind.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit hohem Grenzsteuersatz (42 bis 45 Prozent) ist die Steuerfreiheit von Gold nach der Jahresfrist besonders attraktiv. Im Gegensatz zu Aktien und ETFs, die der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen, werden Goldgewinne nach über einem Jahr Haltedauer gar nicht besteuert. Außerdem fällt beim Kauf physischen Goldes keine Mehrwertsteuer an (Goldbarren und bestimmte Anlagemünzen sind umsatzsteuerfrei nach § 25c UStG). Gold dient als Inflationsschutz und Depot-Diversifikation, ohne steuerliche Komplexität.
Abgrenzung
Gold-ETCs und Goldfonds werden steuerlich anders behandelt als physisches Gold: Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer (25 Prozent) unabhängig von der Haltedauer, wenn keine physische Lieferung möglich ist. Schmuck wird nicht als Anlagegold behandelt. Die Steuerfreiheit nach einem Jahr gilt ausschließlich für privat gehaltenes Anlagegold, nicht für gewerbliche Goldhändler.
Beispiel
Ein Arzt kauft Goldbarren im Wert von 50.000 Euro und verkauft sie nach 18 Monaten für 60.000 Euro. Der Gewinn von 10.000 Euro ist einkommensteuerfrei. Hätte er dasselbe Ergebnis mit einem Aktienfonds erzielt, würden 2.500 Euro Abgeltungsteuer anfallen. Der Steuervorteil gegenüber Aktienanlagen beträgt hier 2.500 Euro.
Ärzteversichert empfiehlt, Gold als Beimischung im Portfolio für Ärzte mit hohem Grenzsteuersatz zu prüfen, da die steuerfreien Gewinne nach einem Jahr einen strukturellen Vorteil gegenüber anderen Kapitalanlagen bieten.
Quellen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), § 25c UStG (Steuerfreiheit Anlagegold), BFH-Urteil zu privaten Goldverkäufen.
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