Eine GOZ-Analogziffer ist eine Abrechnungsposition, die ein Zahnarzt für eine zahnärztliche Leistung ansetzt, für die keine eigene Gebührenziffer in der GOZ vorhanden ist. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 GOZ, der die Berechnung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis gestattet, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung dort nicht aufgeführt ist.
Bedeutung für Ärzte
Zahnärzte nutzen Analogziffern häufig bei neuen Behandlungsmethoden, die in der GOZ von 2012 noch nicht berücksichtigt sind, oder bei seltenen chirurgischen Eingriffen. Die Berechnung muss in der Rechnung als "analog" oder mit dem Kürzel "A" gekennzeichnet sein, damit der Patient und seine PKV erkennen, dass keine originäre Ziffer abgerechnet wird. Die gewählte Analogziffer muss in Art und Aufwand der tatsächlichen Leistung vergleichbar sein; eine Überversorgung (zu hohe Analogziffer) kann zu Rückforderungen der PKV führen. Privatpatienten sollten die Analogberechnung nachfragen und verstehen. Ärzteversichert berät Zahnärzte zu Abrechnungsrisiken und Berufshaftpflicht.
Abgrenzung
Die GOZ-Analogziffer ist von einer regulären GOZ-Ziffer zu unterscheiden: Reguläre Ziffern beschreiben exakt eine definierte Leistung; Analogziffern sind eine Hilfsberechnung. Vom GOZ-Faktor ist die Analogziffer ebenfalls zu trennen: Der Faktor erhöht das Honorar einer vorhandenen Ziffer, während die Analogziffer eine fehlende Ziffer ersetzt.
Beispiel
Ein Zahnarzt implantiert einen Knochen-Ersatz aus synthetischem Material. Die GOZ enthält keine eigene Ziffer für dieses Material. Er rechnet analog zur GOZ Nr. 9060 (Knochenersatzmaterial, Entnahme) mit entsprechender Kennzeichnung "analog GOZ Nr. 9060" und einem Hinweis auf die vergleichbare Leistung ab.
Quellen
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