Eine GOZ-Doppelziffer bezeichnet das gleichzeitige Abrechnen zweier GOZ-Positionen für dieselbe Behandlungssitzung oder denselben Behandlungsbereich. Sie ist zulässig, wenn beide Leistungen tatsächlich erbracht wurden und keine Ausschlussregelung nach § 4 Abs. 2 GOZ entgegensteht, die bestimmte Leistungen in anderen einschließt.

Bedeutung für Ärzte

In der zahnärztlichen Abrechnung kommt es häufig zu der Frage, ob eine umfangreichere Ziffer eine einfachere bereits einschließt (Inklusivleistung). Ein klassisches Beispiel: Die GOZ Nr. 0040 (eingehende Untersuchung) schließt die einfache Untersuchung nach GOZ Nr. 0010 ein, sodass beide nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen. Zulässig hingegen ist die Abrechnung einer Lokalanästhesie neben einem operativen Eingriff, da dies eine eigenständige Leistung darstellt. Fehlerhafte Doppelziffern führen zu Rückforderungen der PKV und können den Ruf des Zahnarztes schädigen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Berufshaftpflichtversicherungen keine Rückforderungen wegen Falschabrechnungen abdecken.

Abgrenzung

Die GOZ-Doppelziffer ist von der Mehrfachberechnung derselben Ziffer (z.B. mehrere Zähne) zu unterscheiden: Bei mehreren gleichartigen Leistungen an verschiedenen Zähnen darf dieselbe Ziffer mehrfach berechnet werden; dies ist keine unzulässige Doppelziffer. Unzulässig ist nur das Doppelberechnen von Leistungen, die sich inhaltlich überschneiden oder eine die andere einschließt.

Beispiel

Ein Zahnarzt rechnet bei einer Parodontitisbehandlung sowohl GOZ Nr. 4050 (Kürettage) als auch GOZ Nr. 4060 (Scaling) für denselben Zahn ab. Die PKV prüft die Abrechnung und stellt fest, dass beide Ziffern dieselbe Leistung beschreiben; sie kürzt die Rechnung entsprechend.

Quellen

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