Der GOZ-Einfachsatz bezeichnet das Honorar einer zahnärztlichen Leistung beim Steigerungsfaktor 1,0 nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er ergibt sich aus der Multiplikation des Punktwerts einer GOZ-Ziffer (0,05623 Euro bei der GOZ 2012) mit der Punktzahl der Ziffer.
Bedeutung für Ärzte
Der Einfachsatz ist die theoretische Untergrenze der Honorarberechnung nach GOZ. In der Praxis rechnen Zahnärzte typischerweise beim 2,3-fachen Satz ab (Regelbereich nach § 5 GOZ). Der Einfachsatz ist relevant als Vergleichsbasis: Er zeigt, wie weit der tatsächlich berechnete Faktor vom Minimum entfernt ist. PKV-Tarife erstatten häufig den 3,5-fachen Satz als Maximum; bei Über-Mitte-Steigerung (über dem 2,3-fachen Satz) verlangt die GOZ eine schriftliche Begründung des Zahnarztes. Der Einfachsatz wird praktisch nur in Spezialfällen (z.B. bei Ermächtigungen) genutzt. Ärzteversichert informiert Zahnärzte über die Absicherung bei Abrechnungsstreitigkeiten mit Patienten.
Abgrenzung
Der Einfachsatz unterscheidet sich vom Regelsatz (2,3-fach für klinische, 1,15-fach für zahntechnische Leistungen) und vom Höchstsatz (3,5-fach bei besonderer Schwierigkeit und Zeitaufwand). Der Einfachsatz ist nicht das Mindesthonorar nach Gesetz; die GOZ legt keinen gesetzlichen Mindestbetrag fest, der Zahnarzt darf also auch unter dem Einfachsatz abrechnen, was aber ungewöhnlich ist.
Beispiel
Die GOZ Nr. 2010 (Füllung, einflächig) hat 80 Punkte. Beim Einfachsatz (Faktor 1,0): 80 x 0,05623 = 4,50 Euro. Beim 2,3-fachen Satz (Regelsatz): 80 x 0,05623 x 2,3 = 10,34 Euro. Die meisten Zahnärzte berechnen den 2,3-fachen Satz als Standardhonorierung.
Quellen
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